§ 1 UStG Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen Entgelt hat der - (BStBl 2003 II S. 36) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht als Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft zu beurteilen ist ( -, BStBl 1980 II S. 622).
Bezogen auf Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen für eine Personengesellschaft durch einen Gesellschafter aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung setzt ein Leistungsaustausch lediglich voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen des BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Die dem a.a.O., entgegenstehenden Regelungen der Abschnitte 1 Abs. 8 Satz 1, 17 Abs. 1 Sätze 10 und 11 sowie 18 Abs. 4 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) sind ab nicht mehr anzuwenden.
Umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft liegen vor, wenn die Leistungen gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. Es darf sich nicht um Leistungen handeln, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden.
Juristische Personen als Gesellschafter-Geschäftsführer führen Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die Gesellschaft grundsätzlich selbständig nach § 2 Abs. 1 UStG aus. Ist die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen einer Gesellschaft, deren Geschäfte sie führt, so eingegliedert, dass ein Organschaftsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegt, ist die juristische Person nicht selbständig tätig.
Natürliche Personen als Gesellschafter-Geschäftsführer führen Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die Gesellschaft selbständig nach § 2 Abs. 1 UStG aus, wenn sie nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG so in die Gesellschaft eingegliedert sind, dass sie deren Weisungen zu folgen verpflichtet sind (z.B. durch arbeitsvertragliche Regelungen - Anstellungsvertrag).
Die Rdvfg. vom - S 7100 A - 119 - St IV 10 ist überholt und wird hiermit aufgehoben.
OFD Frankfurt am Main v. - S 7100 A - 82 - St I 10
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
YAAAA-82111