OFD Frankfurt am Main - S 7177 A- 12 - St I 22

§ 4 Nr. 20 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 bzw. § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen; Antragsrecht der Finanzverwaltung

1 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

1.1 Entwicklung der Gesetzesvorschrift

Nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG sind steuerfrei die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

Die Einbeziehung ”anderer Unternehmer” in die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG mit dem UStG 1967 verfolgt den Zweck, die Wettbewerbsneutralität zwischen den Einrichtungen der Gebietskörperschaften und den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer zu gewährleisten (Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom ).

Aus dem bis gültigen Wortlaut des Gesetzes (”wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird”) war zunächst ein Wahlrecht des Unternehmers gefolgert worden.

Mit dem seit geltenden Gesetzeswortlaut (”wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt”) wurde klargestellt, dass die Einschaltung der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Landesbehörde nicht an die Person des Unternehmers gebunden ist.

Für den Unternehmer besteht deshalb keine Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung seiner Umsätze durch Nichtvorlage der Bescheinigung zu verzichten. Damit wird - dem Zweck der Vorschrift entsprechend - verhindert, dass der Unternehmer ungerechtfertigte Steuervorteile gegenüber Unternehmern i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 UStG erlangt.

1.2 Rechtsprechung zur Problematik ”kein Wahlrecht”

Das Finanzgericht (FG) München hat diese Erwägungen mit Urteil vom - 14 K 3507/89, UR 1994 S. 358 bestätigt und in seinen Entscheidungsgründen Folgendes ausgeführt:

”Die mit der Regelung (des § 4 Nr. 20 Buchstabe a) beabsichtigte Gleichbehandlung der Umsätze der Einrichtungen der Gebietskörperschaften mit den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer würde nicht erreicht, wenn § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG anderen Unternehmern die Möglichkeit eröffnen würde, durch die Nichtvorlage der Bescheinigung Steuervorteile im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber den Unternehmen der Gebietskörperschaften zu erlangen.

Nach Art. 13 Teil C der 6. Richtlinie ist die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze zu verzichten, für kulturelle Dienstleistungen (vgl. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. Richtlinie) nicht vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber hat auch nicht von der in Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a der 6. Richtlinie enthaltenen Übergangsregelung Gebrauch gemacht, wonach für eine bestimmte, in den Streitjahren noch nicht abgelaufene Zeit u.a. kulturelle Dienstleistungen weiterhin besteuert werden können. Da dementsprechend die Umsätze des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG nicht in § 9 UStG aufgeführt sind, ist ein Verzicht auf die Steuerfreiheit der Leistungen unzulässig.”

In seinem Urteil vom - V R 3/98 - (BStBl 1999 II S. 147) hat der BFH unter Bezug auf das - diese Ausführungen ebenfalls bestätigt und darauf verwiesen, dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG nicht zur Disposition des Steuerpflichtigen steht. Weiter führte er aus:

”Die - in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 beschriebenen gleichartigen - Unternehmer sollen mit ihren Umsätzen nicht mit Steuer belastet werden, aber auch nicht berechtigt sein, die damit zusammenhängenden Vorsteuern abzuziehen. Eine ”Gestaltung”, mit Hilfe einer ”nachträglich” erwirkten Bescheinigung, Umsätze zunächst (mit dem ermäßigten Steuersatz) der Besteuerung zu unterwerfen, solange höhere Vorsteuerbeträge vorhanden sind, ermöglicht die Vorschrift nicht. Das Umsatzsteuergesetz bietet auch keine Rechtsgrundlage dafür, Umsätze erst vom Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung (während eines Jahres) als steuerfrei zu behandeln.”

1.3 Einschaltung der zuständigen Landesbehörde von Amts wegen

Nach Abschn. 110 i.V.m. Abschn. 114 Abs. 2 UStR kann die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde nicht nur vom Unternehmer, sondern auch von Amts wegen eingeschaltet werden.

Die OFD bittet daher, die zuständige Landesbehörde von Amts wegen einzuschalten, sofern Unternehmer keine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG vorlegen, gleichwohl aber unter die Befreiungsvorschrift fallen könnten.

Zuständige Landesbehörden sind in Hessen die Regierungspräsidien für Anträge von Unternehmern, die gleiche kulturelle Aufgaben wie Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Archive und Büchereien des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände erfüllen (Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom , StAnz 1998 S. 3145; siehe Tz. 3 der Vfg. der OFD Ffm vom - S 7177 A-19 - St I 22 -, USt-Kartei OFD Ffm § 4 Nr. 20 - S 7177 - Karte 3).

Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und ist ein (mit dem Widerspruch) anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. auch VII C 73.75 - BStBl 1977 II S. 334 zu der vergleichbaren Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG).

2 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG

2.1 Veranstaltung mit Künstlern, denen eine Bescheinigung erteilt wurde

Nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG sind steuerfrei die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden.

Haben Unternehmer (Theater, Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre) somit eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG und bestreitet eine solche Einrichtung ausschließlich die Veranstaltung, liegt eine nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG steuerfreie Veranstaltungsleistung vor.

Auch hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG besteht für den Veranstalter kein Wahlrecht; den Künstlern ausgestellte Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG dürfen daher von dem Veranstalter nicht ignoriert werden.

Bestreitet somit ein unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG fallender Künstler allein eine Veranstaltung und erteilt dem Veranstalter eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, ist für den Veranstalter der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Abschn. 192 Abs. 6 UStR mit.Verweis auf das - BStBl 1998 II S. 695).

2.2 Veranstaltung mit Künstlern ohne Bescheinigung

Legt ein unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG fallender Künstler dem Veranstalter jedoch keine entsprechende Bescheinigung vor, kann davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und aus der Rechnung des Künstlers den Vorsteuerabzug vornehmen wird.

In derartigen Fällen hat das für die Umsatzbesteuerung des Veranstalters zuständige Finanzamt das für die Umsatzbesteuerung des Künstlers zuständige Finanzamt zu kontaktieren (ggf. per Kontrollmitteilung) und nachzufragen, ob eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG vorliegt, die dann zur Umsatzsteuerbefreiung der jeweiligen Veranstaltungsumsätze führt.

Gleichzeitig ist anzuregen, von Amts wegen das Bescheinigungsverfahren anzustoßen, falls die Bescheinigung nicht vorliegt (vgl. Abschn. 114 Abs. 2 Satz 1 UStR).

Wird für den Künstler dann eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG erteilt, die ggf. auch für rückwirkende Zeiträume gelten kann, ist das für den Veranstalter zuständige Finanzamt zu unterrichten.

Dort ist eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung vorzunehmen (Kürzung des Vorsteuerabzugs, da insoweit [mit der ausgestellten Bescheinigung] ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat - rückwirkendes Ereignis - § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO).

2.3 Geltendmachung von Billigkeitsmaßnahmen

Hinsichtlich ggf. geltend gemachter Billigkeitsmaßnahmen ist Folgendes zu beachten:

Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen dürfte nicht einschlägig sein, da der Veranstalter seine nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG steuerfreien Umsätze unzutreffend der Umsatzsteuer unterworfen und zudem - entgegen den Regelungen in Abschn. 192 Abs. 6 bzw. Abs. 9 UStR - unzulässigerweise einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat.

Persönliche Billigkeitsgründe richten sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles.

Die OFD bittet, in einschlägigen Fällen entsprechend zu verfahren.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7177 A- 12 - St I 22

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FAAAA-82100