OFD Koblenz - S 7280 A - St 44 5

§ 14 UStG Fehler der Steuernummer auf Rechnungen: Folgen

Die Angabe der Steuernummer auf Rechnungen bzw. Gutschriften ist keine unmittelbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger, vgl. Tz. 6 des . Die Nichtangabe der Steuernummer darf aber trotzdem nicht ohne jegliche Folgen bleiben.

Gibt ein Unternehmer ab in Rechnungen seine Steuernummer nicht an oder weigert er sich, diese einem Gutschriftsaussteller mitzuteilen, verstößt er dadurch gegen geltendes Recht und setzt sich ausdrücklich in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Betrugsbekämpfung. Dies kann Zweifel an der Richtigkeit auch der übrigen Angaben im Abrechnungspapier begründen. Das Fehlen der Steuernummer auf der Rechnung bzw. der Gutschrift kann insbesondere den Verdacht begründen, dass die Voraussetzungen des § 15 UStG, z.B. die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers und/oder die abgerechnete Leistung, nicht vorliegen. In solchen Fällen ist der Vorsteuerabzug bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit zu versagen.

Zudem ist es im Einzelfall möglich, die in § 14 Abs. 1 a UStG gesetzlich auferlegte Pflicht verwaltungmäßig nach §§ 328 ff. AO zu erzwingen.

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Fundstelle(n):
YAAAA-82095