Bundesministerium der Finanzen - IV D 1 - S 7346- 2/03 BStBl 2003 I 153

§ 18 UStG Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG)


- IV D 1 - S 7346 - 21/02 -;
USt 1/03 (TOP 19)

Durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG) vom (BGBl. 2001 I S. 3922, BStBl 2002 I S. 32) wurde § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG neu gefasst. Danach ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. Die Änderung ist am in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen Folgendes:

  1. Die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht für das Jahr der Neugründung und für das folgende Kalenderjahr. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG i.d.F. des StVBG ist erst auf Neugründungsfälle beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 anzuwenden.

  2. Bei Umwandlungen durch Verschmelzung (§ 2 Umwandlungsgesetz - UmwG), Spaltung (§ 123 UmwG) oder Vermögensübertragung (§ 174 UmwG) liegt eine Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit vor, wenn dadurch ein Rechtsträger neu entsteht oder seine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt. Ein Formwechsel (§ 190 UmwG) führt nicht zu einem neuen Unternehmen, da der formwechselnde Rechtsträger weiterbesteht (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Der bei einer Betriebsaufspaltung neu entstehende Rechtsträger fällt unter § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, wenn durch die Betriebsaufspaltung keine Organschaft begründet wird. Ein Gesellschafterwechsel oder ein Gesellschafteraustritt bzw. -eintritt führt nicht zu einem Neugründungsfall.

  3. Bei einem örtlichen Zuständigkeitswechsel liegt kein Neugründungsfall vor.

  4. Stellt ein bestehendes Unternehmen einen Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuerldentifikationsnummer (USt-IdNr.), liegt allein deshalb kein Neugründungsfall vor.

  5. Neugründungsfälle, in denen auf Grund der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit keine Umsatzsteuer festzusetzen ist (z.B. Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug - § 4 Nr. 8 ff. UStG -, Kleinunternehmer - § 19 Abs. 1 UStG -, Land- und Forstwirte - § 24 UStG -), fallen nicht unter die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG.

  6. Auch in Neugründungsfällen kann Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG i.V. mit §§ 46 bis 48 UStDV) gewährt werden.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV D 1 - S 7346- 2/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


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Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 153
EAAAA-82093