OFD Münster - S 7160 - 68 - St 11 - 32

§ 4 UStG Umsatzsteuer; Umsatzsteuerpflicht von Leistungen im Rahmen des Steuersparmodells ”Fremdfinanzierte Rentenversicherung gegen Einmalbetrag„

Das Finanzministerium NRW hat mit Erlass vom - S 7160 - 41 - V A 4 - zu der umsatzsteuerlichen Behandlung der Provisionen für Vermittlung von Steuerparmodellen mitgeteilt, dass eine in Stuttgart ansässige Firma X über bundesweit ansässige Vertriebspartner als Renten- und Steuersparmodell eine sog. Kombi-Rente (fremdfinanzierte Rentenversicherung gegen Einmalbetrag) vertreibt.

Das Anlageprodukt besteht aus der Kombination einer fremdfinanzierten Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung, einem Kredit für die Einzahlung des Einmalbetrags in diese Versicherung, eine zur Tilgung dieses Kredits nach Ablauf der Tilgungsaussetzungen vorgesehene Investmentanlage sowie einer zusätzlichen Risikolebensversicherung besteht.

Den Vertrieb dieses Modells übernehmen selbstständige Vertriebspartner der X. Die Aufgabe der Vertriebspartner besteht in der Gewinnung von Kunden und der Ermittlung individueller Daten dieser Kunden. Nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages findet die weitere Abwicklung ausschließlich im Verhältnis zwischen der X bzw. den Versicherungen, der Bank oder dem Investmentdepot und den jeweiligen Kunden statt. Die Vertriebspartner werden weder von den Versicherungen als betreuende Agentur aufgeführt noch treten sie gegenüber Banken und Depots auf.

Die Vertriebspartner erhalten jeweils nach Abschluss von Kredit-, Versicherungs- und Anlageverträgen mit den Kunden eine umsatzorientierte Vergütung, die in den Provisionsabrechnungen (Gutschriften) der X einheitlich als Kreditvermittlungsprovision bezeichnet wird.

Zwischenzeitlich hat sich die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung durchgesetzt, dass es sich bei den Leistungen, die die X erbringt, nach den Grundsätzen von Abschn. 29 Abs. 1 und 2 UStR nicht um verschiedene, selbständig zu beurteilende steuerfreie Vermittlungsleistungen auf dem Gebiet der Versicherungs-, Kredit- und Anteilevermittlung handelt, sondern um eine einheitlich zu beurteilende steuerpflichtige Leistung.

Dies führt dazu, dass auch die selbständigen Vertriebspartner eine einheitliche Vermittlungsleistung gegenüber der X erbringen, für die eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8a, 8f bzw. 11 UStG nicht in Betracht kommt.

Da sich die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen der X durch die Verwaltung geändert hat, sind deren Leistungen und auch die Leistungen der selbständigen Vertriebspartner in der Vergangenheit - entsprechen der seinerzeit maßgeblichen Beurteilung als steuerfreie Umsätze behandelt worden. In den Provisionsabrechnungen an die Vertriebspartner (Gutschriften) wurde ebenfalls keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

Die zuständigen Finanzämter der Vertriebspartner erhalten in der nächsten Zeit Kontrollmaterial über die erzielten Provisionen. Die OFD bittet bei Auswertung der Kontrollmitteilungen die Auffassung zu vertreten, dass es sich um einheitlich zu beurteilende umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, da die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften § 4 Nr. 8a, 8f bzw. 11 UStG nicht einschlägig sind.

Unter Hinweis auf die Einkommensteuerkartei NRW zu § 22 EStG Fach 2 Nr. 801 abgedruckte bittet die OFD in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Umsatzsteuerpflicht der Provisionen zu beachten. In geeigneten Fällen sollten die Finanzämter der Vertriebspartner über die von den Anlegern gezahlten Provisionen unterrichtet werden.

OFD Münster v. - S 7160 - 68 - St 11 - 32

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
WAAAA-82074