§ 39a EStG
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2004;
Änderungen für das
Jahr 2004
Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2004 sind auf Grund von Änderungen des EStG durch das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds ”Aufbauhilfe” (Flutopfersolidaritätsgesetz) vom (BStBl 2002 I S. 865) und das Zweite Gesetz für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt vom (BStBl 2003 I S. 3) die nachfolgenden Regelungen bzw. Anpassung der Antragsvordrucke zu berücksichtigten:
1. Berücksichtigung von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 4 EStG)
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist. Der Antragsgrund in Abschnitt B des Vordrucks ”LSt 3 ABC/I” bzw. Abschnitt C des Vordrucks ”LSt 3 ABC/II” zu Buchstabe a wurde insoweit angepasst.
Der unschädliche Betrag der eigenen Einkünfte und der zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung geeigneten Bezüge eines Kindes, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, beträgt ab dem Kalenderjahr 2004. 7.428,- € (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Flutopfersolidaritätsgesetzes). Der Betrag wird auf 7.680,- € erhöht, wenn die 3. Stufe der Steuerreform auf 2004 vorgezogen wird; die Antragsvordrucke enthalten einen entsprechenden Hinweis.
2. Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrags nach § 32 Abs. 7 EStG
Für den Veranlagungszeitraum 2004 beträgt der Haushaltsfreibetrag 1.188,- € (§ 32 Abs. 7 EStG i.d.F. des Flutopfersolidaritätsgesetzes). Die Regelung zum Haushaltsfreibetrag wird möglicherweise bereits in 2004 von einem neuen ”Entlastungsbetrag für Alleinerziehende” abgelöst, wenn die 3. Stufe der Steuerreform vorgezogen wird.
3. Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG)
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG i.d.F. des Flutopfersolidaritätsgesetzes beträgt ab dem Kalenderjahr 2004 7.428,- €. Der Betrag wird auf 7.680,- € erhöht, wenn die 3. Stufe der Steuerreform auf 2004 vorgezogen wird.
4. Freibetrag für haushaltsnahe Beschäftigungen im Inland bzw. für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Inland (§ 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c i.V.m. § 35a EStG)
In Abschnitt C ”Unbeschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe” unter III. und IV. des Vordrucks ”LSt 3 ABC/I” wurden Eintragungsfelder für Aufwendungen im Zusammenhang mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Inland bzw. für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Inland eingefügt.
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in inländischen Privathaushalten bzw. für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Inland kann das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 35a EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dies entspricht:
40 % der Aufwendungen, höchstens 2.040,- €, bei geringfügiger Beschäftigung i.S. des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV),
48 % der Aufwendungen, höchstens 9.600,- €, bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darstellen,
80 % der Aufwendungen, höchstens 2.400,- €, für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darstellen.
Im , BStBl 2003 I S. 408 wird zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Stellung genommen.
5. Übertragung Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag
In Abschnitt E des Vordrucks ”LSt 3 ABC/I” wurden die für den Jahresarbeitslohn maßgebenden Euro-Beträge, bis zu denen 2004 in den einzelnen Steuerklassen Lohnsteuer nicht zu erheben ist, neu berechnet. Diese Beträge ändern sich, wenn die 3. Stufe der Steuerreform auf 2004 vorgezogen wird; ein entsprechender Hinweis wurde in den Antragsvordruck aufgenommen.
6. Gesetzesvorhaben
Mit dem Entwurf des ”Haushaltsbegleitgesetzes 2004” soll die 3. Stufe der Steuerreform von 2005 auf 2004 vorgezogen werden. Als Möglichkeit der Finanzierung sieht der Entwurf neben dem Wegfall von Eigenheimzulage und Wohnungsbauprämie für Neufälle auch Änderungen bei der Entfernungspauschale vor.
Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahren ist bei der Bearbeitung von Lohnsteuerermäßigungsanträgen für 2004 nach der momentan geltenden Gesetzeslage zu entscheiden. Die Steuerpflichtigen sind jedoch bei persönlicher Vorsprache im Rahmen der Antragstellung auf eine mögliche Gesetzesänderung und eine ggf. daraus resultierende Nachzahlung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer aufmerksam zu machen.
Über Änderungen der für 2004 maßgebenden Rechtslage wird die OFD Karlsruhe die Finanzämter kurzfristig unterrichten.
OFD Karlsruhe
v. - S 2365 A
– 28 – St 323
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
JAAAA-82061