BGH Beschluss v. - 2 StR 127/13

Verbindung von Strafverfahren mit verschiedener örtlicher und sachlicher Zuständigkeit

Gesetze: § 4 Abs 2 StPO, § 13 Abs 2 StPO

Instanzenzug: LG Aachen Az: 86 KLs 302 Js 324/06 - 12/08

Gründe

1Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO in Höhe von 885.452 € getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision.

2Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht Aachen war für die Entscheidung nicht zuständig.

31. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom zum Landgericht Aachen wurden dem Angeklagten 29 Vergehen u.a. nach § 266a StGB zur Last gelegt. Am erging Eröffnungsbeschluss.

4Am erhob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Angeklagten wegen 19 Vergehen nach § 266a StGB Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf, das am das Hauptverfahren eröffnete.

5Nach Vorlage durch das Amtsgericht Düsseldorf übernahm das Landgericht Aachen mit Beschluss vom das dortige Verfahren und verband es mit dem bei ihm anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. In der Hauptverhandlung vom stellte das Landgericht das Verfahren wegen der von der Staatsanwaltschaft Aachen bei ihm angeklagten 29 Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

62. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts Aachen war rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom  - 2 StR 285/01 m.w.N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232, 234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO), nämlich des Bundesgerichtshofs, da das Amtsgericht Düsseldorf und das Landgericht Aachen zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören.

Zwar kann der Senat eine nicht wirksame Verbindung grundsätzlich nachholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom  - 2 StR 285/01 und vom  - 2 StR 585/96 -, NStZ-RR 1997, 170). Vorliegend ist dies jedoch nicht möglich, weil das Verfahren, soweit es die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen betrifft, vom Landgericht eingestellt worden ist mit der Folge, dass dieser Komplex nicht mehr Gegenstand des Urteils und der Revision ist. Das zum Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf angeklagte Verfahren ist deshalb dort rechtshängig geblieben."

7Dem schließt sich der Senat an und verweist die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO an das Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf zurück.

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Fundstelle(n):
BAAAI-11379