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BPatG Urteil v. - 4 Ni 48/09 (EU)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 439 781 (Streitpatent), das am 11. September 2003 unter Inanspruchnahme der Priorität der schwedischen Patentanmeldungen SE 0202742 vom 16. September 2002 und SE 0202906 vom 2. Oktober 2002 angemeldet wurde. Die internationale Veröffentlichung ist unter der Nummer WO 2004/023997 A1 erfolgt. Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 603 06 092 T2 geführt. Es betrifft ein

Fundstelle(n):
EAAAI-10931

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