OFD Frankfurt am Main - S 2334 A - 18 - St II 30

§ 8 EStG Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen

1. Firmeneigene Kraftfahrzeuge

Mit (BStBl 2002 II S. 829) hat der BFH entschieden, dass ein vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt für eine Garage des Arbeitnehmers, in der dieser den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen unterstellt, regelmäßig keinen Arbeitslohn darstellt.

Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen auf Verlangen des Arbeitgebers in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um nach § 3 Nr. 50 2. Alternative EStG steuerfreien Auslagenersatz. Wird die private. Dienstwagennutzung dabei nach der 1 % - Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer anzusetzen.

Wenn dem Arbeitnehmer für eine angemietete Garage Kosten entstehen oder verbleiben, mindern diese Im Fall des Dienstwagens nicht den nach § 8 Abs. 2 S. 2 - 5 EStG maßgebenden Wert. Sowohl im Fall des Dienstwagens als auch des arbeitnehmereigenen Fahrzeugs könnte der Arbeitnehmer über den Einzelnachweis aber den Teil dieser Kosten als Werbungskosten geltend machen, der dem Anteil der Dienstfahrten an der Gesamtfahrstrecke entspricht.

2. Arbeitnehmereigene Fahrzeuge

Wird das arbeitnehmereigene Kraftfahrzeug für Dienstreisen genutzt, ist bei Einzelnachweis der Fahrtkosten der dem Dienstreiseanteil an der Gesamtfahrstrecke entsprechende Anteil der Garagenkosten bei Erstattung durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei bzw. ohne Erstattung durch den Arbeitgeber als Werbungskosten abziehbar.

In allen übrigen Fällen (z.B. Erstattung von Parkplatzkosten am Wohnsitz des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, arbeitnehmereigenes Fahrzeug wird nicht für Dienstreisen genutzt) gehören die Zuschüsse an den Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2334 A - 18 - St II 30

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XAAAA-81991