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Besonderheiten bei Ergänzungsbilanzen im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG
Nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, wenn innerhalb der dreijährigen Sperrfrist das WG veräußert oder entnommen wird, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden.
1. Zuordnung stiller Reserven
Nach dem Gesetzeswortlaut müssen die stillen Reserven dem übertragenden Gesellschafter ”zugeordnet” werden.
a) Dies könnte bedeuten, dass durch die Erstellung der Ergänzungsbilanz lediglich sichergestellt werden soll, dass die stillen Reserven durch den Gesellschafter, der ein WG auf die Gesellschaft aus seinem Sonder-BV überträgt oder umgekehrt, und die durch den Übertragungsvorgang zum Teilwert aufgedeckten stillen Reserven neutralisiert werden. In diesem Fall würde der Ergänzungsbilanz lediglich die Funktion eines Ausgleichs- oder Sonderpostens zukommen, der solange unverändert fortzuführen ist, bis das übertragene Wirtschaftsgut veräußert oder entnommen wird oder die Beteiligung des übertragenden Gesellschafters verkauft wird.
Für diese Meinung könnte die Gesetzesgeschicht...