OFD Frankfurt am Main - S 2372 A - 11 - St II 30

§ 40a EStG Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen („Mini-Jobs„)

1. Allgemeines

Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl 2002 I S. 4621) sind die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mit Wirkung vom reformiert worden. Die neuen steuerlichen Regelungen knüpfen unmittelbar an das Sozialversicherungsrecht an (vgl. § 40a Abs. 2 EStG). Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist in § 8 SGB IV geregelt. Die dort getroffenen Regelungen gelten für alle Versicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und sind über § 8a Satz 1 SGB IV auch auf Beschäftigungen in Privathaushalten anwendbar.

Geringfügige Beschäftigungen sind unterteilt in

  • geringfügig entlohnte Beschäftigungen und

  • Beschäftigungen, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig sind (sogenannte kurzfristige Beschäftigungen)

2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt daher - anders als nach dem bis zum geltenden Recht - auch dann vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr beträgt, jedoch das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, der wie folgt zu ermitteln ist:

400 € × Kalendertage
30
 = anteiliger Monatswert

3. Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung im Monat regelmäßig 400 € nicht übersteigt, die Tätigkeit durch einen privaten Haushalt begründet ist und sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Eine solche haushaltsnahe Tätigkeit ist gegeben bei der Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, der Reinigung der Wohnung, der Gartenpflege sowie der Pflege. Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen. Entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahen Verwandten oder Familienangehörigen im Privathaushalt sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt scheidet jedoch regelmäßig aus zwischen Ehegatten, da in Bezug auf die Haushaltsführung in der Ehe bereits eine gesetzliche Dienstleistungsverpflichtung besteht. Das gleiche gilt für Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern unterhalten werden.

3.1. Haushaltsscheckverfahren

Der Arbeitgeber muss seine Haushaltshilfe über das Haushaltsscheckverfahren bei der Bundesknappschaft als zuständiger Einzugsstelle für die Pauschalbeiträge anmelden. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozial- und Unfallversicherung. Für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten ist das Haushaltsscheckverfahren zwingend vorgeschrieben, die Anwendung des allgemeinen Beitrags- und Meldeverfahrens ist nicht möglich.

Als Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren kommen nur natürliche Personen in Betracht. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter diese Regelung. Dies gilt auch für Beschäftigungen, die mit Wohnungseigentümergemeinschaften (i.S. des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG) oder mit Hausverwaltungen geschlossen werden.

Ergibt sich jedoch aufgrund der Zusammenrechnung der haushaltsnahen Beschäftigung mit einer weiteren Beschäftigung (vgl. Nr. 7) Versicherungspflicht, findet das Haushaltsscheckverfahren keine Anwendung mehr und der Arbeitgeber hat das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren gegenüber der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse durchzuführen.

Voraussetzungen für das Haushaltsscheckverfahren:

a)

Es muss ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt vorliegen.

b)

Es muss sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.

c)

Das Arbeitsentgelt darf 400 € im Monat nicht übersteigen.

d)

Der Arbeitgeber muss der Bundesknappschaft eine Ermächtigung zum Einzug der Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung, der Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie der ggf. zu zahlenden einheitlichen Pauschsteuer erteilen.

3.2. Steuervergünstigung nach § 35a EStG

Durch den neuen § 35a EStG werden Haushaltsdienstleistungen ab dem Jahr 2003 steuerlich in unterschiedlicher Höhe gefördert. Die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen mindert sich, soweit die Aufwendungen nicht bereits Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, um

Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der jeweilige Höchstbetrag um 1/12 (§ 35a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse i.S. des § 35a Abs. 1 EStG liegen vor, wenn die haushaltsnahen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG liegen vor, wenn die haushaltsnahen Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden (z.B. durch eine Dienstleistungsagentur).

Beispiel 1: Frau P hilft ab April 2003 mehrmals in der Woche im privaten Haushalt des A aus (Reinigung der Wohnung, Zubereitung von Mahlzeiten). Ihr Verdienst beträgt 400 € monatlich.


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Arbeitsentgelt
400 €
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (5 v.H. × 400 € =)
20 €
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (5 v.H. × 400 € =)
20 €
einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (2 v.H. × 400 € =)
8 €
Abgaben insgesamt
48 €

Aufgrund der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 v.H. ist die auf den Arbeitslohn von Frau P entfallende Einkommensteuer (einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abgegolten. Der Arbeitslohn von Frau P bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz.

A kann 10 v.H. der Aufwendungen für die Beschäftigung, höchstens jedoch 510 € im Jahr, bei der Einkommensteuerveranlagung steuermindernd berücksichtigen. Für das Jahr 2003 ergibt sich folgende Steuerermäßigung:


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Arbeitslohn
400 €
Abgaben
48 €


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Aufwendungen mtl. 448 € × 9 Monate = 4.032 € × 10 v.H. =
403,20 €
Der zeitanteilige Höchstbetrag für 2003 beträgt: 9/12 von 510 € =
383,00 €
A kann 383,00 € als Steuerermäßigung geltend machen.

4. Verdienstgrenzen

4.1. Sonderzahlungen

Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch anteilig einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z.B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Beispiel 2: Eine Arbeitnehmerin verdient 380 € im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von ebenfalls 380 €. Sie erhält im Jahr somit insgesamt 4.940 €. Ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst beträgt folglich 411,67 €. Sie liegt damit über der 400 €-Grenze und ist nicht geringfügig beschäftigt.

Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich verzichtet, dann kann die einmalige Einnahme - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts - bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sind einmalige Einnahmen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z.B. bei Wehrdienst oder Elternzeit) gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht.

Nicht zum regelmäßigen Arbeitsverdienst gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen (Einnahmen bis zu 1.884 € im Kalenderjahr aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen).

4.2. Schwankender Verdienst

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 400 € führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten anzusehen.

Beispiel 3: Ein Arbeitnehmer übt eine geringfügige Dauerbeschäftigung aus und erhält hierfür 400 € monatlich. Wider Erwarten fallen durch die Vertretung eines erkrankten Kollegen im November 2003 Überstunden an, wodurch sich der Monatslohn auf 1.200 € erhöht. Dennoch liegt auch im November eine geringfügige Beschäftigung vor, da es sich insoweit nur um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 400 €-Grenze handelt. Der Arbeitnehmer bleibt daher auch im November versicherungsfrei und der Arbeitgeber hat für November 2003 lediglich die pauschalen Abgaben zu zahlen.

Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten; diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.

Beispiel 4: Ein Arbeitnehmer verdient in den Monaten Oktober bis April monatlich 550 € in den Monaten Mai bis September jedoch nur 250 €. Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt bei [(7 Monate × 550 € + 5 Monate × 250 €)/12 Monate =] 425 €, so dass keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

5. Pauschalabgaben

5.1. Sozialversicherungsbeiträge

Nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB III ist in der Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Nach den oben genannten Vorschriften kommt Versicherungsfreiheit für die nachfolgenden Personengruppen jedoch selbst dann nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Geringfügigkeit erfüllt sind. Ausgenommen von der Versicherungsfreiheit sind danach

  • Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (z.B. Auszubildende und Praktikanten),

  • Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten,

  • Behinderte in geschützten Einrichtungen,

  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen,

  • Personen, die nach Arbeitsunfähigkeit stufenweise in das Erwerbsleben wiedereingegliedert werden,

  • Beschäftigte während Kurzarbeit oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall.

5.1.1. Arbeitslosenversicherung

Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III besteht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in der Arbeitslosenversicherung generell Versicherungsfreiheit.

5.1.2. Krankenversicherung

Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 11 v.H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 v.H. des Arbeitsentgelts. Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (z.B. im Rahmen der Familienversicherung, als Rentner, Student oder Arbeitsloser, freiwillige Versicherung). Für geringfügig Beschäftigte, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.

5.1.3. Rentenversicherung

Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 12 v.H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen; dies gilt auch für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 172 Abs. 3a SGB VI 5 v.H. des Arbeitsentgelts.

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist stets für eine wegen der geringfügigen Entlohnung in der Rentenversicherung für den Arbeitnehmer versicherungsfreie Beschäftigung zu zahlen. Deshalb fällt auch für Beamte, die neben ihrer Beamtentätigkeit eine genngfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, im Normalfall der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung an. Lediglich für Beamte, bei denen der Dienstherr die Gewährleistung auf Versorgungsanwartschaften (Pensionsgarantie) auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung erstreckt, ist kein Pauschalbeitrag zu zahlen. Der hierfür erforderliche Gewährleistungsbescheid kann jedoch nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen (u.a. dienstliches oder überwiegend öffentliches Interesse an der Nebentätigkeit) vom Dienstherr erteilt werden. Diese Voraussetzungen werden in der Regel nicht erfüllt sein.

5.1.3.1. Aufstockungsoption

Arbeitnehmer, die eine nach § 5 Abs. 2 SGB VI rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, haben nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten, um dadurch volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung zu erwerben. Dieser Verzicht kann jedoch nur einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden. Er hat zur Folge, dass der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung (z.Zt. 19,5 v.H.) zu zahlen ist, wobei der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag zwischen den vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbetrag und dem vollen Beitragssatz zu tragen hat.

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten beträgt der Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers 14,5 v.H. (voller Beitragssatz 19,5 v.H. ./. pauschaler Arbeitgeberanteil 5 v.H.), bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen außerhalb von Privathaushalten beträgt der Aufstockungsbetrag 7,5 v.H. (voller Beitragssatz 19,5 v.H. ./. pauschaler Arbeitgeberanteil 12 v.H.). Bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist jedoch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI in Höhe von 155 € zu beachten.

Beispiel 5: Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet in einem privaten Haushalt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 100 €; sie hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt somit (19,5 v.H. × 155 € =) 30,23 €. Dieser ist wie folgt aufzubringen:


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Mindestbeitrag (19,5 v.H. × 155,00 € =)
30,23 €.
./.
Arbeitgeberbeitragsanteil (5 v.H. von 100,00 € =)
5,00 €
=
Arbeitnehmerbeitragsanteil
25,23 €

5.2. Lohnsteuer

Durch die Neuregelungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom wird die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen nach § 3 Nr. 39 EStG ab dem aufgehoben. Das Arbeitsentgelt für Lohnzahlungszeiträume ab dem ist damit stets steuerpflichtig. Eine Freistellungsbescheinigung wirkt letztmals für Arbeitsentgelte der vor dem endenden Lohnzahlungszeiträume. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen i.S. des SGB IV ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.

5.2.1. Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 v. H. des Arbeitsentgelts (einheitliche Pauschsteuer)

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (geringfügige Beschäftigung) oder des § 8a SGB IV (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten), für das er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 12 v.H. oder 5 v.H. nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i.H.v. 2 v.H. des Arbeitsentgelts erheben (einheitliche Pauschsteuer, § 40a Abs. 2 EStG). Das Steuerrecht knüpft damit im Fall der Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG an die Voraussetzungen des SGB IV an. In der einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 v.H. ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner hebeberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 v.H. des Arbeitsentgelts ist ab dem stets - wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung - die Bundesknappschaft zuständig. Das gilt sowohl für den Privathaushalt als auch für andere Arbeitgeber. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten ist ab dem ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden. Auf dem Haushaltsscheck teilt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt mit und ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll. Die Bundesknappschaft berechnet die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung jeweils am 15.06. und zum 15.01. vom Arbeitgeber ein. Andere Arbeitgeber berechnen die einheitliche Pauschsteuer und teilen der Bundesknappschaft den Betrag mit dem Beitragsnachweis mit.

Wird die Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 v.H. erhoben, so ist für die Lohnversteuerung das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteueranmeldung).

Nach § 40a Abs. 5 i.V.m § 40 Abs. 3 EStG bleibt der pauschalversteuerte Arbeitslohn bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz, die Pauschsteuer wird auf die Einkommensteuer nicht angerechnet.

5.2.2. Pauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG mit 20 v. H. des Arbeitsentgelts

Auch im Fall der Pauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG knüpft das Steuerrecht an die Voraussetzungen des SGB IV an. Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 12 v.H. oder 5 v.H. nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz i.H.v. 20 v.H. des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 v.H. der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer ohne Hauptbeschäftigung in mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tätig ist und durch die Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte die 400 €-Grenze überschritten ist. Die Entrichtung des Pauschalbeitrags zur Rentenversicherung i.H.v. 12 v.H. bzw. 5 v.H. ist dann nicht mehr möglich, jedoch kann in den für sich betrachtet geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Lohnsteuer gemäß § 40a Abs. 2a EStG mit 20 v.H. pauschaliert werden.

Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung i.H.v. 20 v.H. des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

5.2.3. Pauschalierung nach § 40a Abs. 1 und Abs. 3 EStG mit 25 v.H. bzw 5 v.H. des Arbeitsentgelts

Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften oder Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft besteht unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG weiterhin die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 v.H. bzw. 5 v.H.

5.2.4. Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte

Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung i.S. des SGB IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I, II III oder IV fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 400 € monatlich) keine Lohnsteuer an, anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V und VI.

5.3. Umlagen an die Lohnausgleichskasse

Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten (Ausnahme: öffentlich-rechtliche Arbeitgeber) haben ab zusätzlich eine Umlage in Höhe von insgesamt 1,3 % zur Lohnfortzahlungsversicherung zu leisten. Zuständige Lohnausgleichskasse ist die Bundesknappschaft.

5.4. Übersicht


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Arbeitsentgelt
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
bis zu monatlich 400 €
Keine Steuern
Keine Sozialabgaben

(gilt auch für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis neben einer Hauptbeschäftigung)
12 v.H. Rentenversicherung
11 v.H. Krankenversicherung
2 v.H. Pauschsteuer
Zusammen: 25 v.H. pauschale Abgaben
bis zu monatlich 400 € bei Beschäftigung in privaten Haushalten
Keine Steuern
Keine Sozialabgaben

(gilt auch für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis neben einer Hauptbeschäftigung)
5 v.H. Rentenversicherung
5 v.H. Krankenversicherung
2 v.H. Pauschsteuer
Zusammen: 12 v.H. pauschale Abgaben
von monatlich 400,01 € bis 800 € (Gleitzone)
Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) von ca. 4 v.H. auf ca. 21 v.H. ansteigend normale Besteuerung
Sozialversicherungsbeiträge: voller Arbeitgeberanteil (ca 21 v.H.)

6. Kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV dann vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder - bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche - auf insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist und die bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 € monatlich nicht berufsmäßig ausgeübt wird; dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Auf die Höhe des Einkommens aus einer kurzfristigen Beschäftigung kommt es für die Sozialversicherungsfreiheit - anders als bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen - nicht an. Ein weiterer Unterschied zu den geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ist, dass hierbei auch für den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse besteht ebenso wie für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse generelle Steuerpflicht, jedoch ist die Pauschalierung mit 2 v.H. des Arbeitsentgelts nach § 40a Abs. 2 EStG nicht möglich. Unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 25 v.H., andernfalls ist der Steuerabzug anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte vorzunehmen.

6.1. Zwei Monate oder 50 Arbeitstage

Von dem Zweimonatszeitraum ist dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. In den übrigen Fällen gilt ein Zeitraum von 50 Arbeitstagen. Als ein Arbeitstag gilt u.a. auch ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt oder ein Kalendertag, an dem mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt werden.

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse ohne Rücksicht auf die Höhe der darin erzielten Arbeitsverdienste zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.

Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage; das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Betätigung an weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen. Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung. In diesen Fällen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

Kalenderjahrüberschreitende Beschäftigungen werden einheitlich beurteilt, d.h., wenn eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr beginnt, in dem die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen bereits erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung Versicherungspflicht, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Kalenderjahr hineinreicht. Ist die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt aber dann nicht vor, wenn die Zeitdauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses nicht überschritten wird. Eine Beschäftigung, die aufgrund eines über zwölf Monate hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrags begründet wird, ist dabei als Dauerarbeitsverhältnis anzusehen. Allerdings ist dann zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Werden Arbeitnehmer wiederholt von demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigung erst vor, wenn im laufenden Kalenderjahr die Grenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen überschritten wird.

6.2. Prüfung der Berufsmäßigkeit

Ein sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt dann nicht vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 € im Monat überschreitet. Eine Prüfung der Berufsmäßigkeit kann somit unterbleiben, solange das monatliche Arbeitsentgelt 400 € nicht übersteigt.

Berufsmäßig, und damit sozialversicherungspflichtig, wird eine Beschäftigung u.a. dann ausgeübt, wenn sie für die betroffene Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf also nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards bestimmend sein. Berufsmäßigkeit liegt zum Beispiel nicht vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung oder beispielsweise von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und Studenten ausgeübt wird.

Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 400 € überschritten wird. Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, können nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Im Übrigen stehen bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit Zeiten des Leistungsbezugs nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld, -hilfe, etc.) den Beschäftigungszeiten gleich.

Üben Personen, die Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, so ist diese als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungspflichtig, es sei denn, dass die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 400 € nicht überschritten wird.

6.3. Überschreiten der Zeitgrenze

Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.

Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, beginnt gegebenenfalls die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

Beispiel 6: Nach dem 30. Arbeitstag eines Arbeitnehmers stellt sich heraus, dass er sein ursprünglich auf 50 Tage begrenztes Arbeitsverhältnis fortsetzen muss, weil ein anderer Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausgefallen ist. In diesem Fall tritt vom 31. Tag an Sozialversicherungspflicht ein.

Sofern ein zunächst auf ein Jahr oder weniger befristeter Rahmenarbeitsvertrag mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 50 Arbeitstagen auf eine Dauer von über einem Jahr verlängert wird, liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an eine regelmäßige Beschäftigung vor. Wird ein Rahmenvertrag zunächst auf ein Jahr begrenzt und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung auszugehen wenn zwischen den beiden Rahmenarbeitsverträgen kein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt. Auch in diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.

7. Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse

7.1. Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, dann sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die Beurteilung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn neben zwei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die infolge Zusammenrechnung zur Versicherungspflicht führen, eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen wird (anders bei Vorliegen einer Hauptbeschäftigung, vgl. Nr. 7.2).

Beispiel 7: Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet


Tabelle in neuem Fenster öffnen
beim Arbeitgeber A gegen
ein monatliches Arbeitsentgelt von
170 €
und beim Arbeitgeber B gegen
ein monatliches Arbeitsentgelt von
150 €.

Die Raumpflegerin ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 400 € nicht übersteigt. Die Arbeitgeber haben Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.

Beispiel 8: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet befristet


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beim Arbeitgeber A vom 02.05. bis zum 28.06.
(Sechs-Tage-Woche)
58 Kalendertage
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
700 €
beim Arbeitgeber B vom 02.05. bis zum 03.08.
94 Kalendertage
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
320 €

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist wegen ihrer Dauer und die Beschäftigung beim Arbeitgeber B wegen der Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig. Mithin ist die Raumpflegerin in beiden Beschäftigungen sozialversicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen werden, da es sich bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber A um eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Arbeitgeber A hat Lohnsteuer anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte abzuführen, Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie ggf. die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen (alternativ: Lohnsteuerabzug anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte).

7.2. Geringfügige Beschäftigungen und Hauptbeschäftigung

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, schreibt § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vor dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen - mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung - mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind. Die Einschränkung ”mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung” bedeutet, dass - unabhängig davon, ob neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden - stets für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt. Sofern daher neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, findet eine Zusammenrechnung nicht statt, so dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung - anders als nach dem bis zum geltenden Recht - in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfrei bleibt.

Beispiel 9: Eine Verkäuferin arbeitet regelmäßig


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beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt von
1.800 €
beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt von
300 €

Die Verkäuferin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt 400 € nicht übersteigt. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung findet nicht statt. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie ggf. die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen (alternativ: Lohnsteuerabzug anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte).

Werden hingegen neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen worden ist. Diese Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind mit der nicht geringfügigen Beschäftigung zusammenzurechnen, wobei eine Zusammenrechnung nach ausdrücklicher Bestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI nur dann in Betracht kommt, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet. In diesen Fällen besteht dann auch in der geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. in weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung. Im Übrigen folgt aus der Krankenversicherungspflicht, dass auch Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.

Beispiel 10: Eine Raumpflegerin arbeitet regelmäßig


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seit Jahren beim Arbeitgeber A gegen ein
monatliches Arbeitsentgelt von
600 €
seit beim Arbeitgeber B gegen ein
monatliches Arbeitsentgelt von
230 €
seit beim Arbeitgeber C gegen ein
monatliches Arbeitsentgelt von
200 €

Die Raumpflegerin unterliegt in der (Haupt-) Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 € nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und beim Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 € nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie ggf. die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen (alternativ: Lohnsteuerabzug anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte). Arbeitgeber C hat Lohnsteuer anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte abzuführen bzw. kann die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG mit 20 v. H. des Arbeitsentgelts pauschalieren.

Da die Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen Beschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur vorgesehen ist, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet, scheidet z.B. eine Zusammenrechnung einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beamtentätigkeit mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen aus. Allerdings sind mehrere neben einer versicherungsfreien Beamtentätigkeit ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Beispiel 11: Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtentätigkeit beim Arbeitgeber A weitere Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C aus. Beim Arbeitgeber B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 €; beim Arbeitgeber C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 €.

Der Beamte ist als privat Krankenversicherter bei den Arbeitgebern B und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für den Beamten aufgrund der Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C ebenfalls keine Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen zusammen 400 € nicht übersteigt. Die Arbeitgeber B und C haben Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung sowie ggf. die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen (alternativ: Lohnsteuerabzug anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte).

In der Arbeitslosenversicherung werden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB III nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, so dass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beschäftigung (z.B. als Beamter) werden allerdings mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet.

Beispiel 12: wie Beispiel 11, allerdings erhält der Beamte von Arbeitgeber A jetzt 250 € monatliches Arbeitsentgelt und von Arbeitgeber B 200 €.

Der Beamte ist als privat Krankenversicherter beim Arbeitgeber B und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung weiterhin versicherungsfrei. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für den Beamten jetzt jedoch aufgrund der Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 400 € übersteigt. Arbeitgeber A hat die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen (alternativ: Lohnsteuerabzug anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte) Arbeitgeber B hat Lohnsteuer anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte abzuführen bzw. kann die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG mit 20 v. H. des Arbeitsentgelts pauschalieren.

Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z.B. durch Datenabgleich bei der Bundesknappschaft oder bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellt, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder - abgesehen von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung - eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein.

Beispiel 13: Eine Raumpflegerin arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 € und wird als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Bundesknappschaft gemeldet.

Am 01.08. nimmt sie zusätzlich eine Beschäftigung als Raumpflegerin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 €. beim Arbeitgeber B auf. Die Raumpflegerin hat die Frage des Arbeitgebers B nach dem Vorliegen einer weiteren Beschäftigung verneint. Arbeitgeber B meldet die Arbeitnehmerin somit ebenfalls im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei der Bundesknappschaft an.

Die Bundesknappschaft stellt im Oktober desselben Jahres fest, dass die Raumpflegerin in beiden Beschäftigungen versicherungspflichtig ist, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen 400 € übersteigt. Mit Bescheid vom 15.10. informiert die Bundesknappschaft die Arbeitgeber A und B darüber, dass die Arbeitnehmerin zum 17.10. als geringfügig Beschäftigte bei der Bundesknappschaft ab- und zum 18.10. als versicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden ist.

Ab diesem Zeitpunkt ist die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 v.H. des Arbeitsentgelts ebenfalls nicht mehr möglich.

Die Vorschrift gilt für Entscheidungen, die vom an getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor dem begonnen hat. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Beteiligten die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt haben, also einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt wurden. Von einem Vorsatz ist z.B. dann auszugeben, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen, die zwangsläufig zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung hätten führen müssen, bewusst ignoriert hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags aber billigend in Kauf nahm. Grobe Fährlässigkeit liegt z.B. dann vor, wenn der Arbeitgeber nichts unternommen hat, um den Sachverhalt zu ermitteln.

8. Meldeverfahren

Die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte - einschließlich der in Privathaushalten geringfügig Beschäftigten - wird mit Wirkung vom auf die Bundesknappschaft übertragen. Dies bedeutet, dass die Bundesknappschaft sowohl die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung als auch die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG erhält. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, sind an die Bundesknappschaft zu zahlen. Die Bundesknappschaft erhält ebenfalls sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte sowie für kurzfristig Beschäftigte. Im Übrigen ist die Bundesknappschaft vom an bei allen geringfügig Beschäftigten für die Durchführung der Lohnfortzahlungsversicherung (Erstattungs- und Umlageverfahren) zuständig, unabhängig davon, welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.

9. Niedriglohn-Jobs

Ab einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 € bis 800 € (”Gleitzone”) liegt ein sogenannter Niedriglohn-Job vor. Ab Überschreiten der Verdienstgrenze von 400 € zahlt der Arbeitgeber seinen vollen Anteil am Sozialversicherungsbeitrag (zur Zeit ca. 21 v.H.), der Beitragsanteil des Arbeitnehmers steigt schrittweise von ca. 4 v.H. bei einem Verdienst in Höhe von 400,01 € bis auf ca. 21 v.H. bei einem Verdienst von 800 €. Das gilt auch, wenn durch die Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800 € liegt.

Bezüglich des Lohnsteuerabzugs gibt es keine Gleitzone. Arbeitslohn oberhalb von 400 € monatlich ist nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen. In den Steuerklassen I, II, III und IV fällt bei einem Arbeitslohn von monatlich 800 € aufgrund der Grundfreibeträge jedoch keine Lohnsteuer an.

Wie der geringfügig Beschäftigte kann sich auch der ”Niedriglohn-Beschäftigte” dafür entscheiden, volle Rentenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Er muss dies gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich erklären.

10. Übergangsregelungen

Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Monatsverdienst zwischen 325 € und 400 €, die vor Anhebung der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von 325 € auf 400 € zum oder wegen Erreichens der Zeitgrenze von 15 Stunden pro Woche nach der bis zum geltenden Rechtslage versicherungspflichtig waren, bleiben nach §§ 434i Satz 1 SGB III, 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V, 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, aber vor dem wegen Überschreitung des bis geltenden Zeitrahmens (zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Zeitjahres) versicherungspflichtig waren.

Sie haben jedoch nach §§ 434i Satz 2 und 3 SGB III, 7 Abs. 2 Satz 2 - 4, 8 Abs. 2 SGB V, 229 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI bis zum die Möglichkeit, sich rückwirkend zum von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen, so dass sie von diesem Zeitpunkt an keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mehr zu zahlen haben. Lediglich der Arbeitgeber hat die pauschalen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen. Stellt der Arbeitnehmer seinen Befreiungsantrag erst nach dem , so wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht erst vom Eingang seines Befreiungsantrages an.

11. Übersicht: Gegenüberstellung altes und neues Recht


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Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Altes Recht bis:
Neues Recht ab:
Gesetzliche Bestimmung
wöchentliche Arbeitszeit
weniger als 15 Stunden
keine zeitliche Begrenzung
Arbeitsentgelt
bis zu 325 €
bis zu 400 €
Zusammenrechnung mit einer.
-
geringfügig entlohnten Beschäftigung
ja
ja
-
kurzfristigen Beschäftigung
nein
nein
-
Hauptbeschäftigung, sofern keine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt
ja
nein
-
Hauptbeschäftigung, sofern bereits eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt
ja
ja
Pauschalbeiträge zur
-
Krankenversicherung
10 v.H.
11 v.H.
-
Rentenversicherung (RV)
12 v.H.
12 v.H.
Aufstockung der RV-Beiträge
ja, Aufstockung durch den geringfügig Beschäftigten um 7,5 v.H. (Voller RV-Beitrag 19,5 v.H. ./. Pauschalbeitrag 12 v.H.)
zuständige Einzugsstelle
Krankenkasse, bei der eine Versicherung besteht
Bundesknappschaft Minijob-Zentrale
Steuerpflicht
Grundsätzlich keine Steuerpflicht bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung, anderenfalls Steuerabzug anhand der Lohnsteuerkarte oder Pauschalversteuerung mit 20 v.H. (§ 40a Abs. 2 EStG)
Generelle Steuerpflicht:
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt pauschal mit 2 v.H. zu versteuern (§ 40a Abs. 2 EStG), andernfalls Steuerabzug anhand der Lohnsteuerkarte
oder pauschalversteuerung mit 20 v.H. (§ 40a Abs. 2 EStG)


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Geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaushalten
Altes Recht bis:
Neues Recht ab:
Gesetzliche Bestimmung
§§ 8a, 28a Abs. 7 SGB IV
wöchentliche Arbeitszeit
weniger als 15 Stunden
keine zeitliche Begrenzung
Arbeitsentgelt
bis zu 325 €
bis zu 400 €
Zulässiges monatliches Arbeitsentgelt
767 €
400 €
Maßgebendes Arbeitsentgelt
Ausgezahlter Betrag zuzüglich der vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern
Zusammenrechnung mit einer:
-
geringfügig entlohnten Beschäftigung
ja
ja
-
kurzfristigen Beschäftigung
nein
nein
-
Hauptbeschäftigung, sofern keine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt
ja
nein
-
Hauptbeschäftigung, sofern bereits eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt
ja
ja
Pauschalbeiträge zur
-
Krankenversicherung
10 v.H.
5 v.H.
-
Rentenversicherung (RV)
12 v.H.
5 v.H.
Aufstockung der RV-Beiträge
ja, bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit; die Beitragslast von insgesamt 19,5 v.H. trägt der Arbeitgeber als Beitragsschuldner
ja, Aufstockung durch die Haushaltshilfe um 14,5 v.H. (voller RV-Beitrag von derzeit 19,5 v.H. ./. Pauschalbeitrag von 14,5 v.H.)
Zuständige Einzugsstelle
Krankenkasse, bei der eine Versicherung besteht
Bundesknappschaft Minijob-Zentrale
Steuerpflicht
Grundsätzlich keine Steuerpflicht bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung, anderenfalls Steuerabzug anhand der Lohnsteuerkarte oder Pauschalversteuerung mit 20.v.H. (§ 40a Abs. 2 EStG)
Generelle Steuerpflicht:
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, das Arbeitsentgeltpauschal mit 2 v.H. zu versteuern (§ 40a Abs. 2 EStG), andernfalls Steuerabzug anhand der Lohnsteuerkarte oder Pauschalversteuerung mit 20 v.H. (§ 40a Abs. 2 EStG)
Steuervergünstigungen
keine
Ermäßigung der tariflichen
Einkommensteuer um 10 v.H. der Aufwendungen, höchstens 510 €


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Kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung
Altes Recht bis:
Neues Recht ab:
Gesetzliche Bestimmung
Befristete Beschäftigung
2 Monate oder 50 Arbeitstage
2 Monate oder 50 Arbeitstage
Innerhalb eines
Zeitjahres
Kalenderjahres
Zusammenrechnung mit einer:
-
kurzfristigen Beschäftigung
ja
ja
-
geringfügig entlohnten Beschäftigung
nein
nein
-
Hauptbeschäftigung
nein
nein
Sozialversicherungspflicht
nein
nein
Prüfung der Berufsmäßigkeit, wenn Arbeitsentgelt über
325 €
400 €
Steuerpflicht
Generelle Steuerpflicht: Unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 25 v.H., andernfalls Steuerabzug anhand der Lohnsteuerkarte

12. Sozialversicherungsrechtliche Gesetzesgrundlagen

§ 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,

2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate

oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

§ 8a SGB IV Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

§ 27 SGB III Versicherungsfreie Beschäftigte

(1) …

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres,

2. wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall i.S. der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls i.S. der Vorschriften über das Winterausfallgeld oder

3. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 28 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 126 Abs. 1 genannten Gründe nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) und (4) …

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe besteht, eine mehr als geringfügige, aber weniger als fünfzehn Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

§ 434i SGB III Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Personen, die am in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

§ 14 SGB IV Arbeitsentgelt

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt.

(4) …

§ 28a SGB IV Meldepflicht

(1) - (6) …

(7) Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten zu unterschreiben. Die Absätze 2, 3 und 5 gelten nicht.

(8) Der Haushaltsscheck enthält

1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,

2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,

3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und

4. a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,

b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3),

c) bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3) den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,

d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,

e) bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts.

Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit der Maßgabe, daß für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 eine Jahresmeldung nicht zu erstatten ist.

§ 6 SGB V Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

1. …

2. Bearnte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gerneindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlichrechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,

3. - 8. …

(2) - (8) …

§ 7 SGB V Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung

(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,

2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,

3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.

§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

(2) Personen, die am nur in einer Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und die nach dem nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der tritt. Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.

§ 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) …

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

§ 249b SGB V Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung

Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 11 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

§ 5 SGB VI Versicherungsfreiheit

(1) …

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die

1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a Viertes Buch),

2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a Viertes Buch) oder

3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit

ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 Viertes Buch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a des Vierten Buches, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule

1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder

2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, ableisten.

(4) …

§ 163 SGB VI Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

(1) bis (7) …

(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro.

(9) und (10) …

§ 168 SGB VI Beitragstragung bei Beschäftigten

(1) Die Beiträge werden getragen

1. und 1a. …

1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 12 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten.

1c. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten.

1d. bis 9. …

(2) und (3) …

§ 172 SGB VI Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

(1) Für Beschäftigte, die

1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,

2. als Versorgungsbezieher,

3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder

4. wegen einer Beitragserstattung

versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) …

(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Das gilt nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 versicherungsfrei sind.

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

§ 229 SGB VI Versicherungspflicht

(1) bis (5) …

(6) Personen, die am in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 Satz 2) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom an, wenn sie bis zum beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.

13. Weiterführendes

Weitere Informationen sind den Geringfügigkeitsrichtlinien zu entnehmen bzw. sind im Internet unter http://www.minijob-zentrale.de erhältlich.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2372 A - 11 - St II 30

Fundstelle(n):
NWB EN 749/2003
MAAAA-81986