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BPatG Beschluss v. - 27 W (pat) 51/11

Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG

Markenbeschwerdeverfahren – "St. Petersburger Staatsballett" – im Rahmen der Prüfung des absoluten Schutzhindernisses der Täuschungsgefahr ist die Berühmung einer staatlichen Trägerschaft im Eintragungsverfahren zu prüfen - Freihaltungsbedürfnis – keine Verkehrsdurchsetzung - Täuschungsgefahr

Leitsatz

Petersburger Staatsballett

Anders als Firmenwahrheit und Berechtigung zur Namensführung ist die Berühmung einer staatlichen Trägerschaft bereits im Eintragungsverfahren im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu prüfen.

Fundstelle(n):
JAAAI-10682

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