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BPatG Urteil v. - 5 Ni 37/10 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 EuPatÜbk, § 84 Abs 2 PatG, § 93 ZPO

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Neuheit – erfinderische Tätigkeit – Kostenauferlegung bei beschränkter Verteidigung -

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 262 035 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 100 08 377 vom 23. Februar 2000 am 23. Februar 2001 angemeldet worden ist. Das in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichte Streitpatent betrifft ein "Verfahren zur Übertragung von Daten in Netzwerken über Datenleitungen" und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 501 09 955 geführt. Es umfasst 14 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Fundstelle(n):
ZAAAI-10603

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