OFD Koblenz - S 2334 A

§§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 EStG Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeug an Arbeitnehmer; Aufwendungen für Diebstahlsicherungssysteme

Zur Frage, ob Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlsicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG als Sonderausstattung zu berücksichtigen sind, ist nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt entschieden worden:

”Die Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlsicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug sind bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG als Sonderausstattung zu berücksichtigen.

Zwar ist ein gewisses eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers am Einbau der Diebstahlsicherungssysteme (Schutz des Eigentums), der u. U. auch zu niedrigeren Versicherungsbeiträgen führt, offenkundig. Die eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers überwiegen allerdings die Vorteile des Arbeitnehmers (Abstellen des Kraftfahrzeugs auch an nicht bzw. weniger beaufsichtigten oder nicht einsehbaren Stellen) nicht in dem Maße, dass die Vorteile des Arbeitnehmers bei der Gesamtbeurteilung gegenüber den eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers in den Hintergrund treten. Zudem besitzt der durch den Einbau der Diebstahlsicherungssysteme entstehende Vorteil eine Marktgängigkeit, die sich daran zeigt, dass auch Privatkunden zunehmend bereit sind, für ein diebstahlgesichertes Kraftfahrzeug einen Aufpreis zu bezahlen.

Auch die in R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 und 7 LStR getroffenen Ausnahmeregelungen zum Autotelefon und zum aus Sicherheitsgründen gepanzerten Kraftfahrzeug führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Fall des Autotelefons begründet die jederzeitige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers die überwiegend eigenbetrieblichen Interessen und im Fall des gepanzerten Kraftfahrzeugs führt der allein durch die Arbeitnehmertätigkeit ausgelöste Sicherheitsgefährdung erforderliche (Mehr-) Aufwand nicht zu einem marktgängigen Vorteil für den Arbeitnehmer.

Im Übrigen würde eine weitere den Ansatz von Sonderausstattungen ausschließende Ausnahmeregelung sowohl dem Vereinfachungsgedanken bei der Ermittlung der pauschalen Nutzungswertermittlung als auch dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG widersprechen, der Sonderausstattungen ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage einbezieht. Auch die Aufwendungen für Navigationsgeräte werden demzufolge als Sonderausstattung behandelt.”

Der abweichenden Auffassung im Lexikon für das Lohnbüro 2003 (vgl. Seite 245) unter dem Stichwort ”Firmenwagen zur privaten Nutzung” ist insoweit nicht zu folgen.

OFD Koblenz v. - S 2334 A

Fundstelle(n):
NWB EN 554/2003
MAAAA-81960