Prozesskostenhilfe: Verstoß gegen den Formularzwang trotz Vorlage des Sozialhilfe-Bewilligungsbescheides
Gesetze: § 2 Abs 2 PKHVV, § 117 ZPO
Instanzenzug: Az: I-18 U 90/12 Beschlussvorgehend Az: 12 O 231/09 Urteil
Gründe
I.
1Der Kläger hat gegen das beklagte Land Klage auf Feststellung erhoben, dass es in das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an dem Programm Datazoll eingegriffen habe, sowie Zahlung von 30.000 € begehrt. Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen worden. Dieser Beschluss ist dem Kläger am zugestellt worden. Er hat mit Schreiben vom , beim Bundesgerichtshof eingegangen am , Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Revision beantragt. In der Anlage hat er einen Bescheid der Stadt Essen vom beigefügt, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewährt wurden. Am ist dem Kläger ein Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte übersandt worden, die angefochtene Entscheidung schnellstmöglich vorzulegen. Auf das Schreiben des hat der Kläger mit Schreiben vom die angefochtene Entscheidung vorgelegt; zugleich hat er beantragt, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt beizuordnen sowie den Streitwert so niedrig wie möglich festzusetzen. Der (ausgefüllte) Vordruck ist dem Schreiben nicht beigefügt gewesen.
II.
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
31. Dem Antrag fehlt die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Gemäß § 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO ist ein Antragsteller für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet, sich der vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung eingeführten Formulare zu bedienen.
4Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht das amtliche Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die Vorlage war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass er den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgelegt hat. Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 PKHVV eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, zunächst nicht verpflichtet, die Abschnitte E bis J des Vordrucks auszufüllen, wenn sie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt. Unbeschadet dessen, dass § 2 Abs. 2 PKHVV unmittelbar nur Leistungen an Sozialhilfeempfänger betrifft, entbindet diese Bestimmung einen Antragsteller nur von der Pflicht zur Ausfüllung der Abschnitte E bis J des Vordrucks. Die in den Abschnitten A bis D verlangten Angaben sind jedoch auch bei Vorlage eines Bescheids über die Gewährung von Sozialleistungen notwendig. Dies betrifft insbesondere Abschnitt B, in dem nach einer bestehenden Rechtsschutzversicherung gefragt wird.
52. Der Kläger kann auch nicht durch Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jetzt noch die notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schaffen. Die Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einlegung der Rechtsbeschwerde ist zu verneinen. Sie wäre unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingereicht wurde und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies voraus, dass die arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und zwar nebst der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. , NJW-RR 2008, 942 Rn. 10). Daran fehlt es hier.
Schlick Wöstmann
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NAAAI-10364