§ 8 GewStG; Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
Zu Fragen der Auslegung bzw. erstmaligen Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts im Bereich der Sparkassen und Landesbanken nimmt die OFD wie folgt Stellung:
1. Erstmalige Anwendung des geänderten § 8 Nr. 5 GewStG
Die geänderte Hinzurechnungsvorschrift ist nach § 36 Abs. 4 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (§ 36 Abs. 6 GewStG 2002) erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. Eine Hinzurechnung setzt nach § 8 Nr. 5 GewStG aber voraus, dass im Gewinn aus Gewerbebetrieb Vermögensmehrungen (z.B. Dividenden) enthalten sind, die infolge des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG ganz oder teilweise außer Ansatz geblieben sind. Soweit derartige Vermögensmehrungen nicht unter den Regelungsbereich des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG fallen (z.B. im Erhebungszeitraum 2001 zugeflossenen Dividenden aus der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, bei der Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ist), scheidet eine Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG aus.
2. Zufluss von Erträgen im Sinne des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG
Nach § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG ist u.a. die Vorschrift des § 8b Abs. 1 KStG entsprechend anzuwenden, wenn die dort genannten Bezüge einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mittelbar über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen und bei der die mittelbare Beteiligung vermittelnden Person nicht zu einem Betrieb gewerblicher Art gehört. In den genannten Fällen wird die mittelbar bezogene Dividende der unmittelbar bezogenen gleich gestellt.
Diese Gleichstellung hat zur Folge, dass beim empfangenden Betrieb gewerblicher Art die Vorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG grundsätzlich Anwendung findet. Hinsichtlich der nach § 8 Nr. 5 GewStG zu prüfenden Frage, ob an der ausschüttenden Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10 % besteht (Anwendung des § 9 Nr. 2a GewStG), ist in den in § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG genannten Fällen auf den Umfang der mittelbar über die die Beteiligung vermittelnden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestehenden Beteiligung abzustellen. Die Regelung des Abschn. 61 Abs. 1 Satz 1 GewStR, wonach nur auf unmittelbare Beteiligungen abzustellen ist, ist im Hinblick. auf das (BStBl 2001 II S. 685) überholt.
OFD Frankfurt am Main v. - G 1422 A
– 35 – St II 2.03
Fundstelle(n):
CAAAA-81907