§ 7 GewStG Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 Gewerbesteuergesetz) bei der Auflösung einer Ansparrücklage gemäߧ 7g Einkommensteuergesetz nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht
Nach § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Betrieben für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewinnmindernde Rücklagen bilden. Die Rücklage darf 40 vom Hundert der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten und den Betrag von 154.000 Euro (vor dem : 300.000 DM) nicht übersteigen. Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von 40 vom Hundert der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Zu dieser Regelung gilt gewerbesteuerlich Folgendes:
Werden die Rücklagen bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gebildet, wirken sich die Ansparabschreibungen gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage nach Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer.
Die obersten Finanzbehörden sind im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 7g EStG zur Vermeidung von Härten damit einverstanden die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklagen auf Antrag aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit die Bildung der Rücklage den Gewerbeertrag nicht gemindert hat.
Entsprechendes gilt für nach § 7g Abs. 7 EStG gebildete Rücklagen bei Existenzgründern.
Dieser Erlass ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Er ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Inhaltlich gleichlautend
Obersten Finanzbehörden der
Länder v. - IV A 2
-G 1421 - 2/03
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3
–G 149.8/1
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 33
– G 1421 – 026 –
13130/03
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - III A 24
–G 1421 – 2/2001
Ministerium
für Finanzen des Landes Brandenburg v. - 35
–G 1421 – 4/01
Der
Senator für Finanzen Bremen v. - G
1421 – 152 – 121
Finanzbehörde der Freie und Hansestadt
Hamburg v. - 53
–G 1421 – 10/97
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - G
1421 A – 44 – II A 1a
Finanzministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 320
–G 1421 – 10/01
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - G
1421 – 38 – 31
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen v. - G
1498 – 4 – V B 4
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz v. - G
1421 A – 01 – 03 – 441
Ministerium
für Finanzen und Bundesangelegenheiten des Saarlandes v. - B/3-2 85/03 G 1421
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 33
– G 1400 – 2/36 –
19071
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 43
– G 1498 – 5
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 31
– G 1416 – 007/01
Thüringer
Finanzministerium v. - G
1498 A – 2 –
205
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 331
DAAAA-81895