OFD Frankfurt am Main - S 2706 A – 46 – St II 13

§ 4 KStG; Vermietung von Büro- oder Verwaltungsgebäuden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts an ihren Betrieb gewerblicher Art

Miet- und Pachtverträge zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) und ihrem Betrieb gewerblicher Art (BgA) sind nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn es sich bei den überlassenen Wirtschaftsgütern nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA handelt (Abschn. 28 Abs. 4 KStR 1995).

Zur Beurteilung, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen wird, sind die zur Betriebsaufspaltung aufgestellten Grundsätze hinsichtlich der sachlichen Verflechtung heranzuziehen.

Durch das (BStBl 2000 II S. 621) wurde die Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung dahingehend verschärft, dass nunmehr auch Büro- und Verwaltungsgebäude eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen können, wenn das Büro- und Verwaltungsgebäude für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist bei der Anmietung durch die Betriebsgesellschaft regelmäßig auszugehen, wenn diese das Büro- und Verwaltungsgebäude für die Geschäftstätigkeit benötigt, es für betriebliche Zwecke der Betriebsgesellschaft geeignet und wirtschaftlich nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Nach diesen Grundsätzen sind auch bei der Beurteilung von Miet- und Pachtverhältnissen zwischen einer jPdöR und ihrem BgA Büro- und Verwaltungsgebäude in aller Regel als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen.

Solche Miet- und Pachtverträge sind der Besteuerung nicht mehr zugrunde zu legen.

Das überlassene Gebäude ist vielmehr dem Betriebsvermögen des BgA zuzurechen (vgl. z.B. BStBl 1984 II S. 496).

Die wesentlichen Betriebsgrundlagen sind in der Steuerbilanz des BgA mit den Werten zu aktivieren, mit denen die Wirtschaftsgüter zu Buche stehen würden, wenn sie von Anfang an, d.h. vom Zeitpunkt der Nutzung durch den BgA an, als Betriebsvermögen des BgA behandelt worden wären. Dieser Wert entspricht den historischen Anschafftungs- und Herstellungskosten bzw. dem historischen Einlagewert abzüglich der Absetzung für Abnutzung.

Nach dem (BStBl 2002 I S. 647) werden die steuerlichen Folgen, die sich aus dem (a.a.O.) ergeben auf Antrag erst für die Zeit nach dem gezogen. Wird demnach eine jPdöR über diesen Termin hinaus eine wesentliche Betriebsgrundlage an ihren BgA überlassen, so sind die betreffenden Miet- und Pachtverträge ab dem nicht mehr anzuerkennen und das überlassenen Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen des BgA zuzuordnen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2706 A – 46 – St II 13

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EAAAA-81847