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BPatG Urteil v. - 3 Ni 11/09 (EU)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. November 1990 beim europäischen Patentamt angemeldeten, die Priorität der deutschen Anmeldung 39 39 376 vom 29. November 1989 in Anspruch nehmenden und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 430 019 (Streitpatent), das vom deutschen Patentamt unter der Nummer 590 10 192 geführt wird. Das Streitpatent betrifft ein „Transdermales therapeutisches System mit Buprenorphin als aktivem Bestandteil“ und umfasst 11 Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 lautet:

Fundstelle(n):
EAAAI-08913

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