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BPatG Urteil v. - 33 W (pat) 133/08

Gesetze: Art 3 Abs 1 Buchst b EGRL 95/2008, Art 3 Abs 1 Buchst c EGRL 95/2008, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Markenbeschwerdeverfahren – "Multi Markets Fund MMF" – Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 b) und c) der Richtlinie 2008/95/EG (juris-Abkürzung: EGRL 95/2008) – zur Anwendbarkeit des Eintragungshindernisses des Art. 3 Abs. 1 b) und/oder c) der Richtlinie 2008/95/EG (juris-Abkürzung: EGRL 95/2008) auf ein Wortzeichen, das aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der beschreibenden Wörter wahrgenommen wird

Leitsatz

Multi Markets Fund MMF

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 b) und c) der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom (ABl. EU Nr. L 299 vom , S. 25) [juris-Abkürzung: EGRL 95/2008] folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das Eintragungshindernis des Art. 3 Abs. 1 b) und/oder c) der Richtlinie auch auf ein Wortzeichen anzuwenden, das aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der beschreibenden Wörter wahrgenommen wird, weil sie deren Anfangsbuchstaben wiedergibt, und die Gesamtmarke damit als Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw. Abkürzungen verstanden werden kann?

Fundstelle(n):
CAAAI-08876

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