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NWB Nr. 3 vom Seite 138

Kopplung inkongruenter Dividenden zur Ausschöpfung von Verlustvorträgen mit Schütt-aus-Hol-zurück-Gestaltungen

Verfasser: Steuerberater Klaus Korn, Köln

Für die Beratungspraxis hochinteressant und ergiebig ist die Entscheidung des (NWB EN-Nr. 1466/99), die sich mit folgender Gestaltung zu befassen hatte: An der B-GmbH waren die Klägerin und eine A-AG zu je 50 v. H. beteiligt (zeitweise waren auch Dritte geringfügig Gesellschafter der B-GmbH). Die A-AG verfügte über Verlustabzüge. In Ergänzung des Gesellschaftsvertrags der B-GmbH wurde 1983 festgelegt, daß die A-AG abweichend von ihrer nur ca. 50 v. H. betragenden Beteiligung an der B-GmbH 1983 an Gewinnausschüt- S. 139tungen mit 87,5 v. H., 1984 mit 96,8 v. H., 1985 mit 98,4 v. H., 1986 mit 73,8 v. H. und sodann wieder entsprechend ihrer Beteiligungsquote partizipieren sollte. Die A-AG hatte sich gegenüber der Klägerin und der B-GmbH verpflichtet, letzterer 156,25 v. H. der Ausschüttung als Einzahlung in die Rücklagen oder unverzinsliche Darlehen zurückzuzahlen. Das FA sah darin Gestaltungsmißbrauch i. S. des § 42 AO, weil die Regelung nur darauf gerichtet sei, die Verluste der A-AG steuerlich zu nutzen. Wie schon das FG folgte der BFH dem nicht und hat herausgearbeitet:

  • Die formgerecht im Gesellschaftsvertrag einer GmbH vereinbarte...