OFD Rostock - S 2706 - 1/01 - St 24a

Buchführungspflicht und Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) von Kommunen hier: Besonderheiten bei Dauerverlustbetrieben und bei Zweckbetrieben von gemeinnüt zigen Betrieben gewerblicher Art

- Verfügung vom -

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Buchführungsverpflichtung gem. § 141 AO bei Überschreiten der entsprechenden Betragsgrenzen auch solche Betriebe gewerblicher Art trifft, die dauerhaft Verluste erwirtschaften bzw. ob insoweit ggf. Buchführungserleichterungen i. S. von § 148 AO gewährt werden können. Die gleiche Fragestellung ergibt sich für Zweckbetriebe von gemeinnützigen BgA.

Hierzu ist auszuführen:

Für BgA kommt die Buchführungspflicht nach § 141 AO nur in Betracht, wenn sie gewerbliche Unternehmen sind. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 21 GewStG i.V.m. § 15 II EStG handelt (vgl AEAO zu § 141, Nr. 1). Dabei ist grundsätzlich auf jeden einzelnen Gewerbebetrieb abzustellen. Die Ausnahme des § 64 II AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe jedes einzelnen gemeinnützigen BgA.

Bei Dauerverlust-BgA ist die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen (Hinweis auf A. 17 II S. 3 GewStR). Deshalb hat eine Aufforderung zur Buchführung (§ 141 II S. 1 AO) bei derartigen Betrieben zu unterbleiben.

Soweit BgA die Voraussetzungen für die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfüllen, gilt für Zweckbetriebe i.S.d. § 65 - 68 AO folgendes:

Gemeinnützigkeitsrechtlich ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Zweckbetriebe mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. In der Regel geht es bei den Zweckbetriebe aber wegen des Grundsatzes der Selbstlosigkeit nach § 55 AO bestenfalls darum, die Selbstkosten zu decken. Dies schließt eine Gewinnerzielungsabsicht aus (H 134b Selbstkostendeckung EStH 2001). Deshalb wird auch bei Zweckbetrieben eine steuerliche Buchführungspflicht - wie vorstehend ausgeführt - bereits mangels Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und damit eines Gewerbebetriebes zu verneinen sein.

Unabhängig davon bestünde bei Zweckbetrieben wegen der Steuerbefreiungen nach § 51 Nr. 9 KStG / § 3 Nr. 6 GewStG auch kein sachliches Erfordernis, eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 41 EStG durchzuführen.

Die OFD bittet deshalb, auch bei Zweckbetrieben von gemeinnützigen BgA von vomherein von einer Aufforderung zur Buchführung gem. § 141 II S. 1 AO abzusehen.

OFD Rostock v. - S 2706 - 1/01 - St 24a

Fundstelle(n):
WAAAA-81802