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Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch Insolvenzverfahren
Die FinVerw hat mit (UR 1999 S. 462; NWB EN-Nr. 908/99) zu der Frage Stellung genommen, wann die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer Besitz- und einer Betriebsgesellschaft endet (bereits mit Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters oder erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft). Es wird darauf abgestellt, ob der Organgesellschaft ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt ist (§ 22 Abs. 1 InsO) oder nicht (§ 22 Abs. 2 InsO). Besteht ein allgemeines Verfügungsverbot nicht, was der Regelfall ist, soll es darauf ankommen, ob aufgrund der tatsächlichen Umstände der vorläufige Insolvenzverwalter eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft durchsetzen kann. Dies wird dann angenommen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Kassenführungsbefugnis gem. § 275 Abs. 2 InsO an sich zieht, der Organgesellschaft verboten ist, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Verbindlichkeiten einzugehen (§ 275 Abs. 1 InsO) und auch übrige Rechtsgeschäfte der Organgesellschaft weitgehend der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedürfen.
In der Praxis dürfte heute die Bestellung eines r...