§ 5 KStG Übergangsregelung zur Anwendung des § 58 Nr. 1 AO in der durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG vom geänderten Fassung
(aus dem MF-Erlass vom - S 0177 - 21 - 31 -)
Die mit (IV C 4 - S 0177 - 24/02 - vgl. KSt-Kartei § 5 KStG Karte H 10:6) bis zum verlängerte Übergangsfrist, nach der Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fördern, weiterhin als gemeinnützig zu behandeln sind, wenn die Aberkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei dem Betrieb gewerblicher Art keine dem Gemeinnützigkeitsrecht entsprechende Satzung vorhanden ist, wird auf den verlängert.
Für die Gewährung der Steuervergünstigungen bei der Förderung nicht gemeinnütziger (steuerbegünstigter) privatrechtlicher Körperschaften bleibt es bei der auf den verlängerten Übergangsfrist.
OFD Hannover v. - S 0177- 14 - StO 215 S 0177- 326 - StH 233
Fundstelle(n):
AAAAA-81789