§ 37 UStG Körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren
1. Zeitpunkt der Aktivierung des Anspruchs auf Minderung der Körperschaftsteuer nach § 37 Abs. 2 KStG n.F.
Im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren galten für ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne unterschiedliche Steuersätze. Dabei entstand der Anspruch auf die Körperschaftsteuerminderung auf Grund von Ausschüttungen, die den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprachen, bereits für das Jahr, für das ausgeschüttet wurde (§ 27 Abs. 3 KStG a.F.). Die Körperschaftsteuer für dieses Jahr war unter Berücksichtigung des Ausschüttungsteuersatzes zu ermitteln, so dass die insoweit i.d.R. niedrigere Körperschaftsteuerbelastung das Ergebnis des Jahres erhöhte, für das ausgeschüttet wurde (§ 278 HGB).
Nach dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren gibt es nur mehr einen einheitlichen Körperschaftsteuersatz (§ 23 KStG). Die aus der Anwendung dieses Steuersatzes sich ergebende Körperschaftsteuer kann jedoch innerhalb einer Übergangszeit von 15 Wirtschaftsjahren noch zu mindern sein, wenn ausschüttungsbedingt nach § 37 Abs. 2 KStG n.F. ein Körperschaftsteuerguthaben zu vergüten ist. Der Anspruch auf Berücksichtigung dieses Guthabens mindert allerdings im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage erst die Körperschaftsteuer des Jahres, in dem die Ausschüttung erfolgt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 KStG n.F.).
Die Körperschaftsteuer des Jahres, auf das sich der Ausschüttungsbeschluss bezieht, ist in der jeweiligen Handels- und Steuerbilanz daher ohne Berücksichtigung des auf Grund der Ausschüttung auszuzahlenden Steuerguthabens abzubilden. Die vom Hauptfachausschuss des IdW in dessen Sitzung vom unter Berücksichtigung des § 278 HGB vertretene gegenteilige Auffassung wird nicht geteilt. Sie verkennt die Auswirkungen des Systemwechsels bei der Körperschaftsteuer auf § 278 HGB.
2. Bilanzielle Darstellung der Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 KStG n.F.
Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für die handels- und steuerbilanzielle Abbildung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 2 KStG, d.h. dieser betrifft ebenfalls den Veranlagungszeitraum des Wirtschaftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistung erfolgt.
3. Auswirkung auf § 8a KStG
Von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Bilanzen sind zu ändern. Die geänderten Bilanzansätze sind in die Prüfung des nach § 8a Abs. 2 KStG zu berücksichtigenden anteiligen Eigenkapitals einzubeziehen.
4. Steuerrechtliche Qualifikation eines gegen §§ 30, 31 GmbHG verstoßenden Gewinnverteilungsbeschlusses
Auf Grund des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren haben viele Gesellschaften ihr gesamtes Eigenkapital ausgeschüttet, ohne auf die Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG zu achten, bzw. bei Ausschüttungen im Halbeinkünfteverfahren wurden die Kapitalerhaltungsvorschriften deshalb verletzt, weil der Körperschaftsteuerminderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 KStG n.F, abweichend von dem unter vorstehend 1. Ausgeführten bereits in dem Wirtschaftsjahr verbucht wurden, für das die Auschüttung beschlossen wurde.
Nach dem Anfang April 2002 bekannt gewordenen (GmbHR 2002, S. 337) kann ein Gewinnverteilungsbeschluss grundsätzlich auch dann im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1991 ”den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen” (gleiches gilt für die Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG n.F.), wenn seine Ausführung zu einer gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßenden Rückzahlung von Stammkapital führt. Das Urteil ist zur Veröffentlichung vorgesehen und allgemein anzuwenden.
aus FMS vom Az.: 33 - S 2811 - 018 - 45 570/02
OFD Nürnberg v. - S 2811 - 24/St 31
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAA-81787