§ 37 KStG Bilanzierung in den Fällen der Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 KStG n. F. und der Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 KStG n. F.
Nach dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ab 2001 gibt es nur einen einheitlichen Körperschaftsteuersatz. Das Anknüpfen an eine Ausschüttung in den Fällen der Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 KStG n. F. ist deshalb rein technischer Natur und hat - anders als beim Anrechnungsverfahren - keinen rechtlichen Einfluss auf die Höhe der Körperschaftsteuer des Jahres, für das ausgeschüttet wird. Vielmehr ändert sich die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraumes, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt. Die sich hiernach ergebende Auswirkung auf den Bilanzgewinn des Wirtschaftsjahres ist handels- und steuerrechtlich identisch. Hiervon abweichende Bilanzansätze sind zu ändern und der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen (z. B. anteiliges Eigenkapital nach § 8 a Abs. 2 KStG n. F.).
Die gegenteilige Rechtsauffassung des Hauptfachausschusses des IdW wird von der OFD nicht geteilt.
Die o. g. Grundsätze gelten für die Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 KStG n. F. entsprechend.
OFD Hannover v. - S 2861- 1 - StH 231 S 2861- 2 - StO 214
Fundstelle(n):
XAAAA-81777