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Verrentung erbrechtlicher Ansprüche
Zwei Urteile des X. Senats des BFH, in denen es darum ging, ob laufende Zahlungen im Zusammenhang mit Erbregelungen beim Empfänger als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gem. § 22 Nr. 1 EStG zu besteuern und beim Zahlenden als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbare Sonderausgaben sind, wurden in NWB Blickpunkt Steuern 3/2000 besprochen. Im (NWB EN-Nr. 70/2000) ging es um die Übertragung eines Erbteils gegen wiederkehrende Leistungen. Der Entscheidung des (BStBl 2000 II S. 82) lag die in elf Teilbeträgen zu zahlende, als Rente bezeichnete Abfindung für den Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche zugrunde. In beiden Fällen hat der BFH entschieden, dass beim Empfänger keine wiederkehrenden Leistungen i. S. von § 22 Nr. 1 EStG und beim Leistenden keine Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vorliegen, wenn in derartigen Fällen an Stelle eines Einmalbetrags wiederkehrende Zahlungen vereinbart und geleistet werden.
Das (NWB EN-Nr. 381/2000) dehnt diese Rechtsprechung auf Leibrenten aus: Wenn der als Erbe eingesetzte Steuerpflichtige aufgrund eines Erbverzichtsvertrags seinen beiden Schwestern auf deren Lebenszeit wiederkehrend...