§ 18 EStG Ertragsteuerliche Behandlung der beruflich tätigen Betreuer
Nachdem der BFH das unter Aktenzeichen IV R 14/01 anhängige Revisionsverfahren (Vorinstanz Thüringisches –) mit Beschluss vom als unzulässig verworfen hatte, waren gem. § 363 Abs. 2 AO ruhende Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen (vgl. Kurzinformation 079/02 vom – S 2248 A).
Zwischenzeitlich ist beim BFH unter Aktenzeichen IV R 26/036 (Vorinstanz –) erneut ein Verfahren zur Frage der Gewerblichkeit von Einkünften der Berufsbetreuer anhängig.
Soweit sich Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Einsprüche auf dieses Verfahren berufen, sind die Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhend zu stellen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.
Die Kurzinformation 079/02 ist insoweit überholt.
OFD Koblenz v. - S 2248 A
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
WAAAA-81760