§ 10 EStG Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum
Ist im Jahr der Erstattung von Sonderausgaben ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um die nachträgliche Erstattung zu mindern Diese Rechtsgrundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden und beziehen sich auf alle Arten von Sonderausgaben.
Vielfach wenden Steuerpflichtige gegen entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ein, dass die in der ESt-Kartei § 10 EStG Fach 6 Nr. 2 zur Begründung angeführten (BStBl 1996 II S. 646) und vom (BStBl 1999 II S. 95) in ihrem Fall nicht einschlägig seien, weil sie zu ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen (Sonderausgaben) ergangen seien (fehlende Kirchenmitgliedschaft oder Sozialversicherungspflicht).
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Bei der Ermittlung des Einkommens sind nur solche Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Werden Sonderausgaben in einem späteren Jahr erstattet, fehlt es insoweit an einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung und liegt in Höhe der Erstattung kein Aufwand i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG vor. Ist eine vollständige Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben im Jahr der Erstattung nicht möglich, so muss deshalb der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung nachträglich gemindert werden. Hierbei sind die Gründe, die zur Erstattung der Sonderausgaben geführt haben, steuerlich unbeachtlich. Entscheidend ist allein der mit der Erstattung insoweit eingetretene Wegfall der wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen.
OFD Hannover v. - S 2221
– 284 – StO 211S 2221
– 407 – StH 215
Fundstelle(n):
XAAAA-81751