OFD Frankfurt am Main - S 2118 a A – 1 – St II 22

§ 2a EStG Vorlage an den EuGH zur Vereinbarkeit des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987 mit der Niederlassungs- und Verkehrsfreiheit der Art. 43 und 56 EGV n.F.; Ruhen des Verfahrens in vergleichbaren Fällen

Bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage dürfen nach § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG die dort abschließend aufgeführten negativen ausländischen Einkünfte nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und – mit Ausnahme der Fälle der Nr. 6 Buchstabe b – aus demselben Staat ausgeglichen werden.

Zudem finden diese Verluste auch im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts keine Berücksichtigung, vgl. – BStBl 2000 II S. 605; H 185 ”Ausländische Verluste” EStH 2002.

Dies hat zur Folge, dass Steuerpflichtige, die negative ausländische Einkünfte i.S.d. § 2a Abs. 1 EStG erzielen, anders behandelt werden als solche, die entsprechende Einkünfte aus dem Inland beziehen. Negative inländische Einkünfte werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, mindern grundsätzlich den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit die festzusetzende Einkommensteuer.

Bereits in der Vergangenheit wurden entsprechende Fälle dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Das BVerfG hat diese Fälle jedoch nicht zur Entscheidung angenommen.

Nunmehr hat der – DB 2003 S. 857 – dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987 mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit nach dem EG-Vertrag zu vereinbaren sei.

Dem vom BFH zu entscheidenden Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger wurden 1987 als gem. § 1 Abs. 3 EStG 1987 unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten in Deutschland Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (als Lehrer an einem Gymnasium), wohnten aber in einem in Frankreich belegenen eigenen Einfamilienhaus. Die Kläger begehren die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wegen der Selbstnutzung des Einfamilienhauses (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987) im Weg des sog. negativen Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG 1987, Das Finanzamt lehnte das unter Hinweis auf § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987 ab.

Die negativen Einkünfte der Kläger aus der Eigennutzung ihres in Frankreich belegenen Hausgrundstücks gem. § 21 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 gehören zu den Einkünften aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 DBA-Frankreich. Sie sind deswegen nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Frankreich im Inland steuerfrei und gehen insoweit nicht in die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage zum Ausgleich steuerpflichtiger Einkünfte ein.

Die negativen ausländischen Einkünfte können auch nicht im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, da § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987 den steuermindernden Ausgleich der von der Vorschrift erfassten negativen Einkünfte auch mit Wirkung für diesen ausschließt.

Die danach bestehende unterschiedliche Behandlung ausländischer negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einerseits und inländischer negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung andererseits bei der Ermittlung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage bzw. des zu versteuernden Einkommens zur Berechnung des besonderen Steuersatzes gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 EStG 1987 erachtet der BFH als gemeinschaftsrechtswidrig.

Bei Einsprüchen in ähnlich gelagerten Fällen (z.B. auch bei negativen Einkünften aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte) ruht das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn sich der Einspruchsführer in der Begründung seines Einspruchs auf das Verfahren vor dem EuGH stützt (Az. des EuGH: RS. C-152/03).

Aussetzung der Vollziehung gem. § 363 Abs. 1 AO ist nicht zu gewähren.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2118 a A – 1 – St II 22

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TAAAA-81735