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Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Gewinnschätzung
Auch im Urt. v. hatte der BFH über eine Rücklage für Ersatzbeschaffung, hier im Fall der Gewinnschätzung zu entscheiden. Danach ist eine unverzinsliche, durch eine Wiederaufbauklausel beschränkte Brandentschädigungsforderung nicht abzuzinsen. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist bei Gewinnschätzung unzulässig (gegen R 35 Abs. 6 EStR).
Die Kläger und Revisionskläger erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Da sie keine Bücher führten, wurde ihr Gewinn seit Jahren gem. § 4 Abs. 1 EStG geschätzt. Nachdem das Stall- und Scheunengebäude abbrannte, wurde es nicht wieder errichtet. Die Kläger reduzierten das Pachtland und den Tierbestand, beglichen mit der Entschädigungssumme der Versicherung Reparaturrechnungen und erwarben eine Doppelhaushälfte, aus der sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Im Anschluß an eine Außenprüfung schätzte das FA die Brandschadensersatzforderung auf 430 000 DM und erhöhte den Gewinn durch aufgedeckte stille Reserven um 353 337 DM. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Bereits das FG hatte eine Teilwertabschreibung der Brandschadensersatzforderung auf den Barwert nicht zugelassen. Zwar sind Forderungen, die zum Umlaufvermögen...