OFD Chemnitz - S 2220-6/9-St22

§ 10a EStG; Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG; Noch nicht erteilte Zulagenummer sowie ausstehende Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG

In Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung zwar die Anlage AV beigefügt hat, aber noch keine Zulagenummer im Sinne des § 10a Abs. 1a EStG oder keine Anbieterbescheinigung gemäß § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG vorlegen kann, ist die Einkommensteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und ohne die Günstigerprüfung im Sinne des § 10a Abs. 2 EStG durchzuführen. Nach Einreichen der Zulagenummer bzw. der Anbieterbescheinigung innerhalb der Festsetzungsfrist wird die Günstigerprüfung nachgeholt und die Steuerfestsetzung ggf. geändert.

Dem Steuerpflichtigen kann die Verfahrensweise sinngemäß mit folgendem Text erläutert werden: „Die von Ihnen eingereichte Anlage AV konnte nicht berücksichtigt werden, da keine Zulagenummer bzw. keine Bescheinigung des Anbieters (nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck) vorliegt. Die Steuerfestsetzung ist deshalb unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) durchgeführt worden. Sobald Sie - innerhalb der Festsetzungsfrist - die fehlende Zulagenummer bzw. die fehlende Bescheinigung nachgereicht haben, wird geprüft, ob eine zusätzliche steuerliche Förderung in Form eines Sonderausgabenabzugs in Betracht kommt.„

OFD Chemnitz v. - S 2220-6/9-St22

Fundstelle(n):
NWB EN 908/2003
QAAAA-81723