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Bilanzielles Korrespondenzprinzip
In mehreren Entscheidungen sprechen verschiedene Senate des BFH von einem Grundsatz korrespondierender Bilanzierung bei Personengesellschaften. Gemeint ist insoweit die spiegelbildliche Behandlung gewisser Aufwendungen und Erträge in der Handelsbilanz und Steuerbilanz einerseits und der Sonderbilanz andererseits oder die korrespondierende Fortentwicklung von Ergänzungsbilanzen. Dagegen wird eine durchgehende korrespondierende Bilanzierung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verneint. Was ist unter diesem bilanziellen Korrespondenzprinzip zu verstehen und wie ist ihm vertraglich zu begegnen?
1. Zunächst ist festzuhalten, daß es hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens an einer handelsrechtlichen Gewinnermittlung fehlt, die gem. § 5 Abs. 1 EStG für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sein könnte. Daraus folgt, daß der Gewinn zwar unter Beachtung der handelsrechtlichen GoB, jedoch unabhängig von einer Handelsbilanz zu ermitteln ist. Dies bedeutet nach überwiegender Meinung, S. 530daß gewisse allgemeine bilanzrechtliche Grundsätze wie z. B. das Imparitätsprinzip nicht gelten. Eine gewinnmindernde Wertberichtigung einer Forde...