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Gewerbliche Prägung bei faktischer Geschäftsführung
Der BFH hat entschieden, daß unter einer Geschäftsführung im Sinne der Regelung über die gewerblich geprägte Personengesellschaft die organschaftliche Geschäftsführung des Gesellschafters für die Gesellschaft zu verstehen ist. In den Entscheidungsgründen bleibt aber offen, ob diese organschaftliche Geschäftsführung nur durch ausdrückliche Änderung des Gesellschaftsvertrags oder auch durch einen separaten Gesellschafterbeschluß bzw. gar durch schlüssige (konkludente oder faktische) Änderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen kann.
Die engste Auffassung geht dahin, die organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis müsse im Gesellschaftsvertrag erteilt sein. Hierfür sprechen die Grundsätze der Rechtssicherheit und -klarheit, weil dann jeder neue Gesellschafter sowie außenstehende Dritte (z. B. FA) durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags sofort erkennen können, ob es sich um eine gewerblich geprägte Gesellschaft handelt oder nicht. Ob diese Ansicht in der BFH-Entscheidung bestätigt wurde, ist indes zweifelhaft. Zwar spricht der IV. Senat in jenem Urteil durchgehend von ”organschaftlicher Befugnis” zur Geschäftsführung und hebt insoweit auch auf den Ges...