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Abschlußgebühren von Bausparkassen
Im Urt. v. hatte der BFH zu entscheiden, ob es sich bei der von Bausparkassen erhobenen Abschlußgebühr um eine Gegenleistung für den jeweiligen Bausparvertrag handelt, die als Entgelt dem eigentlichen Vertragsabschluß zuzuordnen ist, oder ob die Abschlußgebühr in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen und über die Vertragslaufzeit gewinnerhöhend aufzulösen ist. Die Klin. und Revisionsbeklagte (Klin.) ist Organträgerin der Bausparkasse X-GmbH. Deren Bausparer erwerben aufgrund des abgeschlossenen Bausparvertrags nach Zahlung einer einmaligen Abschlußgebühr und Leistung der Bausparbeiträge einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines unkündbaren Bauspardarlehens. Vertragsgrundlage sind das Bausparkassengesetz (BspkG) sowie die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB). Nach letzteren hat der Bausparer unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Abschlußgebühr in Höhe von 1 v. H. der Bausparsumme zu leisten. Solange die Abschlußgebühr nicht in voller Höhe eingezahlt ist, werden alle Zahlungen auf sie verrechnet; bei Kündigung des Vertrags oder Herabsetzung der Bausparsumme wird die Gebühr nicht (auch nicht anteilig) erstattet. Die X-GmbH hatte in der ...