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Verrechnung mehrerer Ausschüttungen für verschiedene Wirtschaftsjahre mit demselben verwendbaren Eigenkapital
In seinem Urt. v. hat der BFH an der in seinem Urt. v. 14. 3. 1990 vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Demnach sind mehrere Ausschüttungen für Zwecke der Gliederungsrechnung zu addieren und zusammengefaßt mit demselben festgestellten verwendbaren Eigenkapital (vEK) zu verrechnen, soweit § 28 Abs. 2 KStG eine Verrechnung dieser Ausschüttungen mit demselben festgestellten vEK vorsieht.
Somit sind Gewinnausschüttungen, die im laufenden Wj auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wj beruhen, weiterhin unabhängig von dem Jahr, für das ausgeschüttet wird, von der Reihenfolge der Gewinnverteilungsbeschlüsse und von dem Abfluß bei der Gesellschaft zusammenzufassen und mit anderen Gewinnausschüttungen und sonstigen Leistungen des vorangegangenen Wj in einer Summe mit dem festgestellten vEK zum Schluß des vorangegangenen Wj zu verrechnen. Die Verteilung der sich daraus ergebenden KSt-Minderung und/oder -Erhöhung auf die einzelnen betroffenen Veranlagungszeiträume erfolgt schließlich entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Ausschüttungen zueinander.
Die Vorentscheidung zu dem Streitfall führte z...