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Zur Wirksamkeit der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
Grundsätzlich ist die Problematik der wirksamen Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) seit Jahren bekannt. Auch wenn es aus Gründen der Überwachung der Geschäftsführung problematisch sein kann, wird in Gesellschaftsverträgen häufig standardmäßig die Befreiung aufgenommen und diese auch im Handelsregister eingetragen. Insbesondere bei einer Einmann-GmbH ist seit der Einfügung von § 35 Abs. 4 GmbHG die Rechtssituation klar. Aufgrund der Identität von Geschäftsführung und Gesellschafter ergibt sich auch keine Kontrollproblematik. Dennoch treten gerade hier aufgrund von Nachlässigkeiten häufig steuerliche Probleme auf.
Im Fall des war zwischen dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH ein Anstellungsvertrag abgeschlossen worden. Erst anschließend wurde die Befreiung von § 181 BGB durch einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluß wirksam in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen und in das Handelsregister eingetragen. Das FA behandelte die bis zum notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluß gezahlten Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen, weil der Anstellungsvertrag wegen fehlende...