§ 10 EStG Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren VZ (§ 10 EStG, § 175 AO)
Sonderausgaben im Sinne des § 10 EStG dürfen nur dann bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige tatsachlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.
Werden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen mit der Folge, dass die abziehbaren Sonderausgaben des Erstattungsjahres entsprechend gemindert werden ( BStBl 1996 II S. 646). Ist im Jahr der Erstattung der Sonderausgaben an den Steuerpflichtigen ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um die nachträgliche Erstattung zu mindern; ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ( BStBl 1999II S. 95).
Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Es entspricht dem /02.
FMS vom , Az.: 32 - S 2221 - 148 - 31547/02
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2221 - 124 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2221 - 295/St 32
Fundstelle(n):
HAAAA-81619