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Ausbau eines Dachgeschosses als Mieterausbau
Nach gefestigter Verwaltungsauffassung, die auf ständiger BFH-Rspr. fußt, können Mietereinbauten und Mieterumbauten, sofern die Aufwendungen des Mieters nicht Erhaltungsaufwand sind, in den folgenden Fällen vorliegen und dem Mieter zuzurechnen sein:
Scheinbestandteile nach § 95 BGB,
Betriebsvorrichtungen,
sonstige Mietereinbauten oder Mieterumbauten.
Die letztgenannte Fallgruppe umfaßt insbesondere die Einbauten, bei denen der Mieter als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Das war bislang regelmäßig der Fall, wenn der mit Beendigung des Mietvertrags entstehende Herausgabeanspruch des Eigentümers zwar auch die durch den Einbau geschaffene Substanz umfaßte, dieser Anspruch jedoch keine wirtschaftliche Bedeutung hatte, weil die Ein- oder Ausbauten während der voraussichtlichen Mietdauer technisch oder wirtschaftlich verbraucht wurden oder der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags vom Eigentümer mindestens die Erstattung des noch verbliebenen gemeinen Werts des Ein- oder Umbaus verlangen konnte.
In der Praxis ergab sich meines Wissens regelmäßig bereits eine Zuordnung zum Scheinbestandteil, so daß die Frage des wirtschaftlichen Eigentums nicht zu prüfen war. Di...