§ 7 EStG Abschreibung bei Musterhäusern der Fertighausindustrie
Das -, folgende Auffassung zur Abschreibung von Häusern der Fertighausindustrie vertreten:
1. Anlagevermögen
Musterhäuser gehören im Regelfall zum Anlagevermögen des Fertighausherstellers, weil sie dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB, R 32 EStR 1999, EStH 2000). Denn sie haben den Zweck, mit ihrer Aufstellung und Besichtigung durch Kaufinteressenten für die Bestellung der angebotenen Haustypen zu werben und stehen im Gegensatz zum Umlaufvermögen nicht bereits mit der Herstellung, sondern erst nach einer gewissen Zeit, beispielsweise bei Änderung des modischen Geschmacks, zur Veräußerung bereit. In dieser Funktion dienen die Musterhäuser dem Unternehmen als notwendiges Betriebsmittel zur Auftragsbeschaffung und damit der Produktion selbst (vgl. BStBl 1977 II S. 684). Sie sind daher als Anlagevermögen in der Bilanz des jeweiligen Fertighausherstellers auszuweisen (§ 266 Abs. 2 HGB) und nach § 7 EStG abzuschreiben, da es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt.
2. Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen
Musterhäuser sind Gebäude i. S. des § 7 Abs. 4 EStG, denn sie erfüllen die hierfür geltenden Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechts, die auch im Ertragsteuerrecht maßgebend sind (R 42 Abs. 5 EStR 1999). Dies gilt auch dann, wenn der Anschluss an die Versorgungsleitungen fehlt. Sie dienen, wie bereits ausgeführt, ausschließlich betrieblichen Zwecken (Werbung, Auftragsbeschaffung) und daher nicht zu Wohnzwecken.
Die Abschreibung von Musterhäusern ist daher nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen, wenn der Bauantrag nach dem gestellt worden ist. § 52 Abs. 21 b EStG ist zu beachten. Musterhäuser, für die der Bauantrag vor dem gestellt worden ist, sind nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuschreiben. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer als die den Vomhundertsätzen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zugrunde liegenden Nutzungsdauern, so können nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenornmen werden.
3. Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer
In den hier zu beurteilenden Fällen kommt es darauf an, inwieweit der Ansatz einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG für das jeweilige Musterhaus gerechtfertigt ist. Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles geprüft werden. Dabei sind nach meiner Auffassung die Grundsätze zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beweglicher Wirtschaftsgüter nach § 7 Abs. 1 EStG entsprechend anzuwenden. Danach ist unter Nutzungsdauer der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. Es kommt nicht darauf an, wie lange der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut tatsächlich in seinem Betrieb verwendet oder voraussichtlich verwenden wird. Maßgebend ist die objektive Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung.
Die im Schätzungswege zu ermittelnde Nutzungsdauer wird von verschiedenen Faktoren bestimmt. Hierzu gehören insbesondere der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Abnutzung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer begrenzen können. Auszugehen ist hierbei von der technischen Nutzungsdauer. Das ist der Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer fallen in der Regel zusammen. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer ausnahmsweise kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen. Wirtschaftsgüter nutzen sich wirtschaftlich ab, wenn sie, unabhängig am materiellen Verschleiß, erfahrungsgemäß wirtschaftlich zur Erzielung von Einkünften nur zeitlich beschränkt verwendbar sind. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nicht nur aufgrund des technischen Verschleißes, sondern auch aus anderen Gründen erheblich an Wert verliert. Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann nur dann berücksichtigt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Dies ist anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen, auch anderweitigen Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist.
Ausgehend hiervon hält die OFD (den Ansatz einer generell verkürzten Nutzungsdauer aus den von der Fertighausindustrie it. Bezugsschreiben genannten Gründen für bedenklich. Hierfür spricht insbesondere die Tatsache, dass aus Verkäufen der Musterhäuser nach Ablauf ihrer Ausstellungszeit noch erhebliche Veräußerungserlöse erzielt werden können, die unter Umständen die ursprünglichen Herstellungskosten übersteigen. Dies deutet darauf hin, dass die Musterhäuser aufgrund ihrer weiteren Nutzbarkeit durch andere für den jeweiligen Fertighaushersteller wirtschaftlich noch nicht verbraucht sind. Hohe Veräußerungserlöse können ein Hinweis dafür sein, dass die Musterhäuser keinem wesentlich höheren technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß unterliegen, der den generellen Ansatz einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG rechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist auch die Vornahme einer Teilwertabschreibung kritisch zu betrachten. Ein niedrigerer Teilwert kann nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EStG angesetzt werden, wenn von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist. Dies kann nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles ermittelt werden.
OFD Hannover v. - S 2196 - 74 - StO 222 S 2196 - 119 - StH 223
Fundstelle(n):
EAAAA-81607