Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abbruchkosten eines Gebäudes
Mit Urt. v. befaßt sich der IX. Senat mit der Abgrenzung von Herstellungskosten und sofort abziehbaren Werbungskosten bei Abbruchkosten eines Gebäudes im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei Abbruch eines im Erwerbszeitpunkt S. 2020technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes die Voraussetzun- gen der Geltendmachung von AfA in Höhe des Restwertes des Gebäudes und des Abzugs der Abbruchkosten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur dann erfüllt, wenn das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben wurde. Bei Abbruchabsicht im Erwerbszeitpunkt sind hingegen Restwert und Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzurechnen. Sofern das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs objektiv wertlos ist, entfällt der volle Anschaffungspreis auf den Grund und Boden. Die Abbruchkosten sind bei engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung den Herstellungskosten des neuen Gebäudes, andernfalls den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen.
Auf die Frage, ob das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs objektiv wertlos war und daher die Anschaff...