OFD-Berlin - St 174 - S 2222 - 1/01 -

§ 79-99 EStG Verfahrensrechtliche Handhabung von Steuererstattungsansprüchen bei Aufrechnung, Abtretung, Pfändung oder Verpfändung im Zusammenhang mit der gesonderten Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a EStG bei mittelbarer Zulagenberechtigung

Im Falle geleisteter Altersvorsorgebeiträge besteht ab dem VZ 2002 auch die Möglichkeit, eigene Beitragszahlungen des nur mittelbar zulageberechtigten Ehegatten beim Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu berücksichtigen, soweit die eigenen Beitragszahlungen des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten nicht den ihm zustehenden steuerlichen Höchstbetrag erreichen (vgl. Rdnr. 69 des BMF-Schreibens zum AvmG vom (BStBl 2002 I S. 767 ff.)). Ist der Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG günstiger als der gesetzliche Zulagenanspruch nach dem Abschnitt XI EStG, ist eine gesonderte Feststellung dieser zusätzlichen Steuerermäßigung für die Ehegatten nach Rdnr. 70 ff. des genannten BMF-Schreibens vorzunehmen, d.h. die errechnete zusätzliche Steuerermäßigung ist im Verhältnis der als Sonderausgaben berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge aufzuteilen und die anteiligen Steuererstattungsbeträge jedes Ehegatten im Wege des automatischen Datenaustauschs der zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Ziel dieses Mitteilungsverfahrens ist es, an zentraler Stelle - nämlich bei der ZfA - alle Daten über die gesamte Laufzeit des Altersvermögensvertrags verfügbar zu halten, um im Falle einer schädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens die bisher gezahlten Zulagen und zusätzlichen Steuerermäßigungen ohne großen Verwaltungsaufwand sofort zurückzufordern zu können.

Hiervon ausgehend war die Frage zu beantworten, ob die gesonderte Feststellung, wenn sich der gesamte Steuererstattungsanspruch allein auf Steuerabzugsbeträge nur eines Ehegatten gründet, Einfluss auf die Höhe der abtretbaren, aufrechenbaren, pfändbaren oder verpfändbaren Beträge hat. Hierzu bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:

In Fällen der Aufrechnung, Abtretung, Pfändung oder Verpfändung des Erstattungsanspruchs von nur einem der Ehegatten muss auch in Fällen der Zusammenveranlagung die materielle Anspruchsberechtigung aufgrund des Gesetzes (§ 37 Abs. 2 AO) geprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH steht ein etwaiger Steuererstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung - etwa der einbehaltenen Lohnsteuer - bewirkt worden ist (zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom VII R 2/89, BFHE 160, 400, BStBl 1990 II S. 719, 720, m.w.N.). Es kommt allein darauf an, wessen Steuerschuld im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte. Unerheblich ist, welcher Ehegatte den Steuerermäßigungstatbestand (hier: Sonderausgabenabzug) verwirklicht hat (, BStBl 1991 II S. 47, und vom VII R 18/90, BStBl 1991 II S. 442).

Die ggfs. durchzuführende gesonderte Feststellung der Steuerermäßigung gem. § 10a Abs. 4 EStG (ohne Zulageansprüche) und deren getrennte Zurechnung für Zwecke der Rückforderung bei schädlicher Verwendung des Altersvorsorgevermögens hat keinen Einfluss auf eine evtl. Aufteilung des Erstattungsanspruches auf beide Ehegatten, da dafür allein die in § 37 Abs. 2 AO 1977 getroffene Regelung maßgebend ist. Dem Finanzamt wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem leistenden und dem anderen Gesamtschuldner-Ehegatten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen im Innenverhältnis auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat.

Bezogen auf den Ausgangsfall (Zahlung der Einkommensteuer allein aufgrund von einbehaltener Lohnsteuer nur des Ehegatten) bedeutet dies, dass der volle Erstattungsbetrag diesem Ehegatten zusteht und somit in voller Höhe bei ihm pfändbar (u.a.) ist, während dem anderen Ehegatten kein Anteil am Erstattungsbetrag zusteht und bei ihm diesbezüglich keine Pfändung (u.a.) möglich ist.

OFD-Berlin v. - St 174 - S 2222 - 1/01 -

Fundstelle(n):
XAAAA-81576