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NWB Nr. 16 vom Seite 1191

Tarifbegrenzung nach § 32c EStG bei Personengesellschaften

Verfasser: Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dr. Karlheinz Autenrieth, Stuttgart

Bei PersGes mit gewerblichen Einkünften rücken in der Praxis zunehmend Probleme der Tarifbegrenzung des § 32c EStG in den Vordergrund. Dabei bereitet insbesondere Schwierigkeiten, daß diese Vorschrift an das zu versteuernde Einkommen anknüpft (Abs. 1) und daneben auf die Einkünfteebene abstellt (Abs. 2). Es ist daher noch nicht abschließend geklärt, ob diese Norm eine Tarifvorschrift oder eine Steuerermäßigung ist. Unstreitig ist jedenfalls, daß es auch Sinn und Zweck des § 32c EStG ist, mit GewSt belastete gewerbliche Einkünfte bei der PersGes selbst zu entlasten, wobei dieses Ziel nur sehr unvollständig verwirklicht ist.

1. Betriebsaufspaltung und Tarifbegrenzung

Insbesondere bei der Betriebsaufspaltung stellt sich die Frage, ob bei Gewinnausschüttungen der Betriebs-KapGes an die Besitz-PersGes es sich um solche nach § 9 Nr. 2a GewStG handelt und ob es der Zweck des § 32c EStG auch ist, Gewinnausschüttungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der Tarifbegrenzung zu unterwerfen.

In der überwiegenden Literatur wird die Auffassung vertreten, § 9 Nr. 2a GewStG sei auch bei Ausschüttungen der Betriebs-KapGes an die Besitz-PersGes im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anzuwenden. Dies würde wegen der ...