OFD Berlin - St 128 - S 2303 - 3/02

§ 50 a EStG Steuerabzug gem. § 50 a Abs. 4 EStG

Die Prüfung des Rechnungshofs von Berlin zur Behandlung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 50a Abs. 4 EStG hat keine wesentlichen Beanstandungen ergeben.

Gleichwohl bittet die OFD,

  • bei verspätetem Eingang der Steueranmeldungen verstärkt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung unter Nutzung des Verfügungsteils des Vordrucks zur Anmeldung des Steuerabzugs nach § 50 a EStG (Punkt 3) aktenkundig zu machen.

  • auch in Fällen, in denen eine Freistellungsbescheinigung (§ 50d Abs. 2 EStG) des BfF vorliegt oder der Vergütungsschuldner ermächtigt ist, am Kontrollmeldeverfahren teilzunehmen (§ 50d Abs. 5 EStG), den Eingang der Steueranmeldungen zu überwachen. Die Anmeldeverpflichtung bleibt vom Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung oder von der Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren unberührt, so dass eine Steueranmeldung auch dann abzugeben ist, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Sollte dennoch innerhalb eines Kalenderjahres gar keine Steueranmeldung abgegeben werden, sollte der Vergütungsschuldner auf seine Anmeldeverpflichtung hingewiesen und gebeten werden, diese ggf. nachzuholen.

OFD Berlin v. - St 128 - S 2303 - 3/02

Fundstelle(n):
UAAAA-81564