Vollständige Steuerfreiheit von Gewinnausschüttungen nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei Hinzuerwerb von teils unter, teils über
10 % liegenden Beteiligungen an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft im Jahr der Gewinnausschüttung
Leitsatz
Erwirbt eine Kapitalgesellschaft 1 in einem Wirtschaftsjahr in getrennten Verträgen Beteiligungen an einer anderen Kapitalgesellschaft
2, die teils über und teils unter 10 % liegen, so sind die jeweils über 10 % liegenden Anteilserwerbe nach § 8b Abs. 4 Satz
6 KStG auf den Beginn des Kalenderjahres rückzubeziehen mit der Folge, dass das Tatbestandsmerkmal in § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG
„Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals” insgesamt, also
auch bezüglich der unter 10 % liegenden Anteilserwerbe, nicht erfüllt ist. In diesem Wirtschaftsjahr von der Kapitalgesellschaft
2 vorgenommene Gewinnausschüttungen sind daher nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Kapitalgesellschaft 1 vollständig steuerfrei
und nicht nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG teilweise steuerpflichtig, sowie sie auf die jeweils unter 10 % liegenden Anteilserwerbe
entfallen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 28 DStRE 2022 S. 860 Nr. 14 GmbH-StB 2022 S. 215 Nr. 7 GAAAI-06079
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