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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1401/18

Gesetze: UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. b, UZK Art. 79 Abs. 3 Buchst. a, UZK Art. 254 Abs. 4, EGV 1186/2009 Art. 8 Abs. 1, EGV 1186/2009 Art. 8 Abs. 2

Erhebung von Einfuhrabgaben bei Veräußerung eines als Übersiedlungsgut angemeldeten PKW nach wirtschaftlichem Totalschaden durch Unfall

Leitsatz

1. Einfuhrabgaben sind zu erheben, wenn ein anlässlich der Übersiedlung von der Schweiz in das Inland als Übersiedlungsgut zur Endverwendung angemeldeter PKW vor Ablauf von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden veräußert wird.

2. Auf die Gründe für die Veräußerung kommt es nicht an; die Eingangsabgaben werden auch erhoben, wenn die Veräußerung aufgrund der zivilrechtlichen Obliegenheit zur Schadensminderung bei wirtschaftlichem Totalschaden des Fahrzeugs infolge eines Unfalls erfolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAI-06077

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