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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 9 V 1559/21

Gesetze: FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4; FGO § 114; AO § 5; AO § 222; AO § 227

Ernsthafte Zweifel an der Beachtung des durch die tatsächliche Handhabung der Neuorganisation der Familienkasse durch die Bundesagentur für Arbeit

Leitsatz

  1. Bei einer im einstweiligen Rechtsschutz begehrten Stundung ist wegen der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ein besonders strenger Maßstab an den Anordnungsgrund anzulegen (hier: Anordnungsgrund abgelehnt).

  1. Ein unzutreffend ermittelter Sachverhalt kann einen Ermessensfehler begründen (hier betreffend Ablehnung der Stundung und des Erlasses der Rückforderung von Kindergeld).

  1. Es ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Zuständigkeit der wegen des BStBl. II 2021, 712 auch für das Erhebungs- und Rechtsbehelfsverfahren örtlich zuständige Familienkasse rechtsfehlerfrei beachtet wird, wenn weiterhin Beschäftigte der (im Streitfall örtlich nicht zuständigen) Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord die Einspruchsentscheidung fertigen und übersenden, aber dies unter dem Briefkopf der örtlich zuständigen Familienkasse geschieht.

Fundstelle(n):
UAAAI-06070

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