Keine Terminsgebühr bei einseitigem Telefongespräch eines
Prozessbevollmächtigten mit dem Berichterstatter
Leitsatz
Für einseitige Telefongespräche eines Bevollmächtigten mit dem Berichterstatter entsteht keine Terminsgebühr i.S.d. Nr. 3202
VV RVG, so dass sich bei späterer mündlicher Verhandlung die dadurch entstehende Terminsgebühr nur nach dem Gegenstandswert
des Klagebegehrens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht nach dem (ggf.) höheren Gegenstandswert im Zeitpunkt
des Telefongesprächs richtet.
Die bei einseitigen Telefongesprächen nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Informationen des Verfahrensgegners steht der Ablehnung
eines Termins i.S.d. Nr. 3202 VV RVG nicht entgegen.
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 1070 Nr. 21 DStRE 2022 S. 1081 Nr. 17 EFG 2022 S. 359 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2022 S. 1611 NAAAI-06068
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