Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 9 HmbGrStG Abweichende Regelungen
Erlass der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom – Anwendung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (HmbGrStG) vom sowie zur teilweisen Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (Allgemeiner Teil und Grundvermögen) sowie für die Grundsteuer ab und des Grundsteuergesetzes ab (NWB EAAAJ-26876).
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 9 HmbGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 9 HmbGrStG regelt landesspezifische Besonderheiten zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die über die bundesgesetzlichen Regelungen hinausgehen oder von diesen abweichen aufgrund der Besonderheiten des HmbGrStG.
2Die Vorschrift ist somit nur für Steuergegenstände der Grundsteuer A – die Betriebe der Land- und Fortwirtschaft von Bedeutung .
3–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6§ 9 HmbGrStG wurde mit dem HmbGrStG vom in das HmbGrStG aufgenommen und durch die Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom bereits redaktionell angepasst. Weitere Ausführungen zu den gesetzlichen Regelungen finden sich im Hamburgisch...