Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 8 HmbGrStG Erlass im Härtefall
Erlass der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom – Anwendung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (HmbGrStG) vom sowie zur teilweisen Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (Allgemeiner Teil und Grundvermögen) sowie für die Grundsteuer ab und des Grundsteuergesetzes ab (NWB EAAAJ-26876).
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 8 HmbGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 8 HmbGrStG regelt landespezifisch den Erlass der Grundsteuer in besonderen Härtefällen bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, bei denen durch die Grundsteuerreform eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt.
2Die Vorschrift zum erweiterten Erlass der Grundsteuer begründet bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Gesetzeswortlaut einen Ermessensspielraum für die Gemeinden und kann den Steuerpflichtigen in besonderen Situationen entlasten.
3–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6§ 8 HmbGrStG wurde mit dem HmbGrStG vom in das HmbGrStG aufgenommen. Weitere Ausführungen zu den gesetzlichen Regelungen finden sich im Hamburgis...